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Fahrverbot – bestimmte Fahrzeugarten hiervon ausnehmen – Verwendungszweck

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OLG Hamm
Az: 4 Ss OWi 536/06
Beschluss vom 14.09.2006

Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Arnsberg gegen das Urteil des Amtsgerichts Menden vom 3. März 2006 hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 14. 09. 2006 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter nach Anhörung des Betroffenen beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Menden zurückverwiesen.
Gründe:
I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen durch Urteil vom 3. März 2006 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaft um 30 km/h zu einer Geldbuße von 110,- EUR verurteilt und zugleich ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat verhängt. Von diesem Fahrverbot ausgenommen hat das Amtsgericht Fahrten mit Kunden- oder Firmenfahrzeugen während der betrieblichen Geschäftszeiten, die zur Abnahme von Reparaturen durchgeführt werden.

Gegen dieses Urteil richtet sich die statthafte und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Arnsberg, die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt ist und die Verletzung materiellen Rechts rügt.

Aufgrund der wirksamen Beschränkung des Rechtsmittels steht fest, dass der Betroffene am 12. Juni 2005 gegen 13.43 Uhr mit seinem Kraftrad (amtliches Kennzeichen XXXXXXX) die Arnsberger Straße in Balve-Beckum in Fahrtrichtung Hövel befuhr und dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 30 km/h überschritt.

II.

Das Rechtsmittel hat einen zumindest vorläufigen Erfolg. Die Beschränkung des Fahrverbotes erfolgte nicht rechtsfehlerfrei.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat zu der Einschränkung des Fahrverbots Folgendes ausgeführt:

„Das Amtsgericht durfte von dem Fahrverbot nicht – wie geschehen – bestimmte Fahrten ausnehmen. Nach § 25 Abs. 1 S. 1 StVG kann dem Täter für eine bestimmte Zeit verboten werden „Kraftfahrzeuge jeder Art oder einer bestimmten Art zu führen“. Die mithin zulässige Ausnahme bestimmter Arten von Kraftfahrzeugen vom Fahrverbot beschränkt sich zwar nicht auf Fahrzeuggruppen, für die jewei[…]


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