Eine aktuelle Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg beschäftigt sich mit der erkennungsdienstlichen Behandlung im Zusammenhang mit einem Anfangsverdacht. Das Urteil mit dem Aktenzeichen OVG 1 M 21/22 wurde am 27. Februar 2023 gefällt und ändert den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 27. April 2022. In dem Verfahren wurde dem Kläger Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren bewilligt und ihm ein Rechtsanwalt beigeordnet.
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Gründe für die Entscheidung
Die Beschwerde des Klägers wurde vom Gericht als begründet angesehen. Nach § 166 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 114 ff. und § 121 ZPO besteht ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts für das erstinstanzliche Verfahren. Im vorliegenden Fall zeigte die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Klägers im ersten Instanzverfahren zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife ausreichende Erfolgsaussichten. Der Ausgang des Verfahrens war noch offen und sowohl ein Obsiegen als auch ein Unterliegen waren möglich.
Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung
Das Verwaltungsgericht legte bei der Beurteilung der Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung einen angemessenen rechtlichen Maßstab zugrunde. Es wurde festgestellt, dass in Fällen, in denen die Anlasstat nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wird, Behörden und Gerichte unter Abwägung der Umstände sorgfältig begründen müssen, warum sie dennoch eine erkennungsdienstliche Behandlung für notwendig halten. Im vorliegenden Fall hatte das Verwaltungsgericht die Notwendigkeit bejaht und dies damit begründet, dass gegen den minderjährigen Kläger in den Jahren 2018 bis 2021 mehrere Ermittlungsverfahren geführt wurden. Obwohl diese Verfahren, darunter ein Ermittlungsverfahren wegen Sachbeschädigung an 43 Kraftfahrzeugen, größtenteils nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurden, führten Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung von Polizeivollzugsbeamten zu einer Anklage vor dem Jugendrichter. Die Verfahrenseinstellung beruhte nicht auf der Feststellung, dass der Kläger die Straftaten nicht begangen hatte, sondern allein darauf, dass sie ihm nicht nachgewiesen werden konnten. Die Angaben einer Person namens Herr pp. zeigten jedoch, dass der Kläger bereit war, derartige Straftaten zu begehen.
Das vorliegende Urteil
OVG Berlin-Brandenburg – Az.: OVG 1 M 21/22 – Besc[…]