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Pauschalreisevertrag – Rückzahlungsanspruch nach Kündigung bei Vulkanausbruch

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LG München I – Az.: 6 S 8944/18 – Beschluss vom 30.10.2018

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 24.05.2018, Az. 133 C 21869/15, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts München ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.885,30 € festgesetzt.
Gründe
Die Parteien streiten über die Folgen eines Vulkanausbruchs für eine vom Kläger bei der Beklagten gebuchten Pauschalreise, die vom 15.03.2015 bis 27.03.2015 in Costa Rica hätte stattfinden sollen und von der der Kläger sich durch Kündigung gelöst hat. Hinsichtlich weiterer Details des Sachverhaltes wird gemäß § 540 ZPO auf das Urteil des Amtsgerichts verwiesen. Nach erstinstanzlicher Verurteilung zur Rückzahlung von 4.885,30 Euro nebst zugehöriger Zinsen erstrebt die Beklagte mit der Berufung die Aufhebung des Urteils erster Instanz samt Klageabweisung, der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Die Kammer ist einstimmig der Auffassung, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und auch sonstige Gründe, die die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung gebieten würden, nicht ersichtlich sind.

Zur Begründung wird zunächst auf den vorausgegangenen Hinweis der Kammer vom 04.09.2018 (Bl. 164/167 d.A.) Bezug genommen. Zu den Einwendungen der Beklagten im Schriftsatz vom 02.10.2018 (Bl. 168/171 d.A.) gegen die Bewertung im Hinweisbeschluss vom 04.09.2018 ist im Detail folgendes auszuführen:

1. Im Ansatz noch zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/2302 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen vom 25.11.2015, Abl. 2015, L 326/1 erst ab 01.07.2018 anzuwenden ist (vgl. hierzu auch Münchener Kommentar zum BGB, Buch 2, Recht der Schuldverhältnisse, 7. Auflage 2017, Abschnitt 8, Titel 9. Die neue Pauschalreise-Richtlinie Rz 54). Das hat die Kammer im Hinweisbeschluss bereits berücksichtigt. Vor diesem Zeitpunkt ist nationales Recht anzuw[…]


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