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Notar unterliegt bei Vollstreckungsauftrag nicht dem Formularzwang der §§ 753 Abs. 3 ZPO, 1 GVFV

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AG Rastatt, Az.: 3 M 7249/16, Beschluss vom 01.02.2017

I. Auf die Erinnerung des Gläubigers vom 05.02.2017 wird die Gerichtsvollzieherin … in der Vollstreckungssache 1 DR II – 1428/16 angewiesen, die Vollstreckungsaufträge des Gläubigers vom 24.08.2016 (UR-Nr. …, … und …) auch ohne Vorlage der Formulare gemäß § 1 Abs. 1 GVFV durchzuführen.

II. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.

Symbolfoto: Burdun/Bigstock

Der Gläubiger ist Notar. Mit Schreiben vom 24.08.2016 erteilte er beim Amtsgericht Rastatt einen Vollstreckungsauftrag bezüglich seiner Kostenrechnungen UR-Nr. …, … und …. Für den Vollstreckungsauftrag verwendete der Gläubiger kein Formular gemäß § 1 Abs. 1 GVFV. Die Gerichtsvollzieherin … lehnte mit Schreiben vom 14.09.2016 die Durchführung des Auftrages ab, da der Gläubiger das seit dem 01.04.2016 verbindlich zu nutzende Formular für den Vollstreckungsauftrag nicht benutzt hat. Mit Scheiben vom 11.11.2016 stellte die Gerichtsvollzieherin die Vollstreckung ein. Zur Begründung führte sie im Schreiben vom 17.11.2016 aus, dass es sich bei der Forderung des Gläubigers um keine öffentlich-rechtliche Forderung handele, da diese grundsätzlich nur der Öffentlichen Hand, also Gebietskörperschaften, Anstalten des öffentlichen Rechts (döR), Körperschaften döR oder Stiftungen döR zustehe und der Gläubiger diese Voraussetzungen nicht erfülle.

Mit Schreiben vom 05.12.2016 legte der Gläubiger gegen die Entscheidung der Gerichtsvollzieherin … seine Vollstreckungsaufträge zu seinen UR-Nrn. …, … und … nicht ohne Vorlage der Formulare gemäß der GVFV durchzuführen (Schreiben vom 14.09.2016, 11.11.2016 und 17.11.2016, Az.: 1 DR II – 1428/16) ein. Die Gerichtsvollzieherin half der Erinnerung nicht ab.

Der Gläubiger meint, als Notar falle er unter den Ausnahmetatbestand nach § 1 Abs. 2 S. 2 GVFV, da er eine öffentlich-rechtliche Forderung beitreibe, so dass er nicht dem Formularzwang unterliege. Dies ergäbe sich auch aus der Amtseigenschaft des Notars gemäß § 1 BNotG und der Regelungen in § 89 GNotKG sowie §§ 127 ff. GNotKG. Zudem wer[…]


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