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Rechtsanwälte Kotz GbR

Haftung des Halters für Schwarzfahrer

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Bundesgerichtshof
Az: VI ZR 97/69
Urteil vom 15.12.1970

Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 28. Januar 1969 insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers und über die Kosten des Rechtsstreits entschieden worden ist.
Soweit das genannte Urteil aufgehoben wurde, wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand
Die Beklagte ist der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer des Schlossers Wilfried V. Dieser stellte das versicherte Fahrzeug – einen Personenkraftwagen Opel-Kapitän am 16. September 1966 gegen 20.30 Uhr auf dem Parkplatz vor seinem Wohnhaus in B ab. Dabei zog er zwar den Zündschlüssel ab, versäumte aber, das Lenkradschloß einzurasten, so daß die Lenkung nicht verriegelt war. Die Türen des Wagens waren ordnungsgemäß verschlossen. In der Nacht brach der damals minderjährige Schlossergeselle Rudolf B mit einer Zange den Wagen auf und fuhr, ohne einen Führerschein zu besitzen, in angetrunkenem Zustand mit zwei Freunden nach G. Dort fiel er gegen 2.30 Uhr wegen seiner Fahrweise einer Polizeistreife auf, die aus dem Kläger und dem Polizeimeister S bestand. Die beiden Polizeibeamten folgten B im Funkstreifenwagen bis zur Bahnhofstraße. Dort hielt B in Höhe der K gasse auf der rechten Fahrbahnseite innerhalb einer markierten Parkfläche an. Der Kläger und Polizeimeister S fuhren mit dem Streifenwagen links neben den Opel-Kapitän und hielten dort an, um die Fahrzeugpapiere zu kontrollieren. Der Kläger stieg aus, klopfte an die linke Türscheibe des parkenden Fahrzeugs und leuchtete in das Wageninnere. Da die Insassen sich still verhielten, öffnete er die vordere linke Tür, stellte sich zwischen sie und das Fahrzeug und forderte B auf, die Papiere vorzuzeigen. Im gleichen Augenblick startete B, der eine Blutalkoholkonzentration von 1,3 0/00 hatte, überraschend den Motor und fuhr mit Vollgas rückwärts. Um nicht von der offenstehenden Tür umgerissen zu werden, sprang der Kläger auf die untere Führung der Türöffnung und hielt sich mit den Händen am oberen Türrahmen fest. B fuhr im Rückwärtsgang etwa 16 m quer über die Bahnhofstraße und prallte auf der gegenüberliegenden StraÃ[…]


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