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Bauträgervertrag – Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der notariellen Beurkundung

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OLG Koblenz – Az.: 2 U 1212/18 – Beschluss vom 12.06.2019

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 21.09.2018 wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1. genannte Urteil des Landgerichts Koblenz und dieser Senatsbeschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf … € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Bauträgervertrages. Wegen des Sach- und Streitstandes wird auf den Beschluss des Senates vom 23.04.2019 (Bl. 173 – 181 GA) sowie auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

In der Berufungsinstanz beantragt die Beklagte, die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.

Die Kläger beantragen, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

II.

Die Berufung gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 21.09.2018 ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

1.

Zur Begründung wird auf die vorausgegangenen Hinweise des Senats Bezug genommen. Die von der Beklagten gegen die Auffassung des Senats erhobenen Einwände geben keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung. Insbesondere sind die Voraussetzungen für eine Beweisaufnahme durch Vernehmung der von der Beklagten benannten Zeugen nicht gegeben. Denn dafür wäre zunächst erforderlich – worauf der Senat in seinem Beschluss hingewiesen hat – dass die Beklagte darlegt, wer auf Seiten der Beklagten mit wem auf Seiten der Kläger vor Abschluss des notariellen Vertrages über den (kompletten) Wegfall des Treppenhauses zum Dachgeschoss gesprochen hat und was konkret Gegenstand der Vereinbarung gewesen sein soll. Dazu hat die Beklagte trotz Hinweises des Senats auch in ihrer Stellungnahme keine näheren Angaben gemacht. Insoweit sieht der Senat schon keine Verletzung von Hinweispfl[…]


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