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Rechtsanwälte Kotz GbR

Geschwindigkeitsüberschreitung – Absehen vom Fahrverbot bei Augenblicksversagen

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AG Potsdam, Az.: 88 OWi 4135 Js-OWi 27897/16 (468/16), Urteil vom 07.02.2017

Gegen den Betroffenen wird wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 32 km/h in einem Fall des Augenblicksversagens gemäß §§ 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2, 49 StVO; 24 StVG; BKat-Nr. 11.3.6; 17 OWiG eine Geldbuße in Höhe von 170,00 EUR kostenpflichtig festgesetzt.
Gründe
Der Betroffene war von der Pflicht zum Persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung gem. § 73 Abs. 2 OWiG entbunden worden, nachdem sein Verteidiger für ihn erklärt hatte, er sei Fahrzeugführer gewesen und werde sich in der Hauptverhandlung nicht einlassen. In der Verhandlung wurde der Betroffene durch seinen schriftlich bevollmächtigten Verteidiger vertreten.

Der Betroffene ist Angestellter. Er ist verheiratet und hat zwei kleine Kinder im Alter von 5 Jahren und 3 Jahren. Er hat regelmäßige Einkünfte.

Im FAER besteht eine Voreintragung:

Symbolfoto: StoryTime Studio/Bigstock

Durch Bußgeldbescheid der BG-Beh. PolPräs. Berlin vom 06.11.2015, rechtskräftig seit dem 01.02.2016, wurde gegen den Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 23 km/h, geschehen am 24.07.2015 in Berlin, eine Geldbuße in Höhe von 80,00 € festgesetzt.

Nunmehr wurde im Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle der Polizei des Landes Brandenburg in Gransee vom 11.05.2016 dem Betroffenen vorgeworfen, er habe als Führer des PKW, amtl. Kennzeichen: …, am 09.04.2016 um 09:46 Uhr in Potsdam, G.-Herrmann-Allee, Höhe Trafohaus, in FR Esplanade, die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 32 km/h überschritten. Zulässig seien 30 km/h gewesen, festgestellt wurden (nach Toleranzabzug) 62 km/h, ordnungswidrig gemäß §§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 2, 49 StVO; 24 StVG.

Der Betroffene hat form- und fristgerecht Einspruch gegen den Bußgeldbescheid erhoben.

In der Hauptverhandlung hat der Verteidiger die Fahrzeugführereigenschaft des Betroffenen eingeräumt.

Die Fahrzeugführereigenschaft folgt aus der geständigen Einlassung des Verteidigers.

Die Ric[…]


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