Durch die letztwillige Verfügung eines Erblassers wird die Verwendung des weltlichen Nachlasses von dem Erblasser geregelt. Obgleich es in diesem Zusammenhang doch eine gesetzliche Regelung gibt, kann durch die letztwillige Verfügung von dieser gesetzlichen Erbfolge abgewichen werden. Nicht immer werden dabei auch alle Menschen im direkten Umfeld des Erblassers berücksichtigt. Der Fall einer sogenannten Enterbung kann sehr häufig auftreten und nicht immer möchte ein Mensch sich mit einer Enterbung auch wirklich abfinden. Es gibt Möglichkeiten, bei einer Enterbung tätig zu werden.
Die zentralen Fragen, die es bei einem Testament zu klären gilt, lauten
hat das Testament und damit auch die Enterbung überhaupt eine rechtliche Wirksamkeit
hatte der Testator überhaupt die erforderliche Testierfähigkeit, als das Testament verfasst wurde
Diese beiden Fragen sind immens wichtig, da ein Testament gesetzlich gesehen einige Grundvoraussetzungen erfüllen muss. Auch an den Testator selbst werden einige Anforderungen gestellt. Sind diese Anforderungen nicht gegeben gibt es die Möglichkeit, das Testament anzufechten.
Alles wichtige Zum Thema Enterbung – Symbolfoto: Burdun/Bigstock
Die letztwillige Verfügung ist etwaig formunwirksam
Der Gesetzgeber sagt, dass ein Testament für die Wirksamkeit ebenso wie ein Erbvertrag sehr strenge Formvorschriften einhalten muss. Die eigenhändige Unterschrift des Testaments ist erforderlich. Bei einem Erbvertrag ist diese eigenhändige Unterschrift von beiden Ehegatten zu leisten und überdies erfordert der Erbvertrag auch eine notarielle Beurkundung. Werden diese Vorschriften nicht beachtet, so führt dies zu einer Nichtigkeit des Testaments bzw. Erbvertrages. Die damit verfügte Enterbung verliert in diesem Fall ihre Gültigkeit, sodass die gesetzliche Erbfolge automatisch in Kraft tritt.
Das Testament verstößt etwaig gegen die guten Sitten oder gegen Gesetze
Dieser Fall tritt in der gängigen Praxis sehr selten auf, er ist allerdings nicht ausgeschlossen. Hat der Erblasser beispielsweise seine letzten Tage in einem Heim verbracht und berücksichtigt nunmehr in seiner letztwilligen Verfügung einen Mitarbeiter des Heims, so ver[…]