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Wildschadensersatzanspruch – Nachweis eines Wildschadens

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AG Düsseldorf, Az.: 22 C 263/16, Urteil vom 08.03.2017

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der klagenden Partei auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung wegen Wildschadensersatz in Anspruch.

Der Kläger ist Pächter eines landwirtschaftlichen Betriebs in X. Hierzu gehören auch die Grundstücke Gemarkung O Flur X, Flurstück X und Flur X, Flurstücke X. Diese wiederum gehören zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk I, Jagdbezirk X der Jagdgenossenschaft Y. Der Beklagte ist der alleinige Pächter des Jagdbezirks. Nach § 7 des Pachtvertrags vom 28.02.2008 (Blatt XX der GA) ist er „zum Wildschadensersatz auf land- oder forstwirtschaftlichen genutzten Flächen im gesetzlichen Umfang verpflichtet“.

Am 18.11.2016 meldete die L KG beim Ordnungsamt X einen Wildschaden. Auf den oben genannten Flächen ist die Wiese durch Wildschweine zertrampelt. Zur Ermittlung des Wildschadens fand am 01.12.2016 ein Termin zur Herbeiführung einer gütlichen Einigung nach § 37 LJG-NRW statt. Hierzu wurde der Beklagten mit Schreiben vom 21.11.2016 (Blatt XX der GA) geladen, allerdings für den 13.10.2016.

Mit am 16.6.2016 eingegangener Klage verfolgt er den Wildschadensersatzanspruch weiter.

Der Kläger behauptet, er betreibe auf den oben genannten Flächen einen landwirtschaftlichen Betrieb. Die gemeldeten Schäden seien am 10. und 15.11.2016 entstanden. Es seien – unstreitig – bis zur Schadensschätzung am 01.12.2016 noch weitere Schäden entstanden, die in die Schätzung bzw. den der Klageforderung zu Grunde liegenden Schadensersatzanspruch einbezogen worden seien.

Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 2.628,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.10.2016 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, es seien schon im September Wildschäden festgestellt worden. Diese hätten sich in der Folgezeit sukzessive weiter entwickelt. Seiner Auffassung nach sei auch der weitere bis zur Schadensschätzung am 01[…]


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