AG Rostock, Az.: 47 C 174/14
Urteil vom 22.10.2014
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin fordert die teilweise Rückzahlung des Reisepreises sowie Schadensersatz nach einer Kreuzfahrtreise.
Die Klägerin hatte für sich, ihren Ehemann und deren zwei Kinder bei der Beklagten eine Kreuzfahrtreise vom 13.07.2013 bis 28.07.2013 zum Gesamtpreis in Höhe von 5.598,00 € gebucht. Die Kreuzfahrt sollte in Antalya beginnen und u. a. über Sotschi, Jalta und Odessa führen. Sowohl im der Klägerin zur Verfügung gestellten Katalog als auch in der der Klägerin übersandten Reservierungsbestätigung heißt es u. a. zu den Einreisebestimmungen:
„Für alle Reisen, bei denen nicht ausschließlich Häfen in der EU sowie in Norwegen und Island angelaufen werden, benötigt jeder Reisende (bzw. „jeder Deutsche Staatsbürger“) einen nach Reiseende noch mindestens sechs Monate gültigen Reisepass.“
Nach Erhalt der Reservierungsbestätigung füllte die Klägerin auf entsprechenden Hinweis der Beklagten das Formular für das Schiffsmanifest aus. In der Hilfestellung zum Ausfüllen des Dokuments heißt es: „Die Angaben Ihrer Passdaten sind grundsätzlich Voraussetzung für die Zollabfertigung in den …-Basishäfen.“
Die Klägerin sowie die mitreisenden Familienmitglieder verfügten jeweils über keinen Reisepass und gaben die Daten aus den jeweiligen Personalausweisen in das Schiffsmanifest ein. Im Ausgangshafen, d.h. in Antalya wurde der Klägerin und ihrer Familie der Zutritt zum Schiff unter Hinweis auf fehlende, aber notwendige Reisepässe verweigert. Die Klägerin und ihrer Familie übernachteten daraufhin in einem Hotel in Alanya, besorgten sich im dortigen Konsulat Reisepässe, fuhren Nachts mit einem Bus nach Izmir und gingen dort am nächsten Tag an Bord des Schiffe[…]