Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Kreuzfahrtreisevertrag: Haftung des Reiseveranstalters wegen der Verletzung von Informations- und Hinweispflichten

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

AG Rostock, Az.: 47 C 174/14

Urteil vom 22.10.2014

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin fordert die teilweise Rückzahlung des Reisepreises sowie Schadensersatz nach einer Kreuzfahrtreise.

Symbolfoto: Janeuk86/Bigstock

Die Klägerin hatte für sich, ihren Ehemann und deren zwei Kinder bei der Beklagten eine Kreuzfahrtreise vom 13.07.2013 bis 28.07.2013 zum Gesamtpreis in Höhe von 5.598,00 € gebucht. Die Kreuzfahrt sollte in Antalya beginnen und u. a. über Sotschi, Jalta und Odessa führen. Sowohl im der Klägerin zur Verfügung gestellten Katalog als auch in der der Klägerin übersandten Reservierungsbestätigung heißt es u. a. zu den Einreisebestimmungen:

„Für alle Reisen, bei denen nicht ausschließlich Häfen in der EU sowie in Norwegen und Island angelaufen werden, benötigt jeder Reisende (bzw. „jeder Deutsche Staatsbürger“) einen nach Reiseende noch mindestens sechs Monate gültigen Reisepass.“

Nach Erhalt der Reservierungsbestätigung füllte die Klägerin auf entsprechenden Hinweis der Beklagten das Formular für das Schiffsmanifest aus. In der Hilfestellung zum Ausfüllen des Dokuments heißt es: „Die Angaben Ihrer Passdaten sind grundsätzlich Voraussetzung für die Zollabfertigung in den …-Basishäfen.“

Die Klägerin sowie die mitreisenden Familienmitglieder verfügten jeweils über keinen Reisepass und gaben die Daten aus den jeweiligen Personalausweisen in das Schiffsmanifest ein. Im Ausgangshafen, d.h. in Antalya wurde der Klägerin und ihrer Familie der Zutritt zum Schiff unter Hinweis auf fehlende, aber notwendige Reisepässe verweigert. Die Klägerin und ihrer Familie übernachteten daraufhin in einem Hotel in Alanya, besorgten sich im dortigen Konsulat Reisepässe, fuhren Nachts mit einem Bus nach Izmir und gingen dort am nächsten Tag an Bord des Schiffe[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv