Das Fehlverhalten des Ehemannes einer Arbeitnehmerin gegenüber dem Arbeitgeber der Ehefrau rechtfertigt in aller Regel keine Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Ehefrau. Schuldhaft handelt eine Arbeitnehmerin im Rahmen einer Pflichtverletzung nur dann, wenn sie die dieser zugrunde liegende Handlungsweise so steuern kann, dass aus dem pflichtwidrigen Verhalten ein pflichtgemäßes wird. Im vorliegenden Fall hatte der Ehemann der Arbeitnehmerin eine Vorgesetzte in einem Telefonat beleidigt und bedroht. Die Arbeitnehmerin konnte das Verhalten ihres Ehemannes jedoch nicht vorhersehen und die Äußerungen ihres Ehemannes auch nicht verhindern, so dass der Arbeitnehmerin kein arbeitsvertraglicher Pflichtverstoß vorgeworfen werden konnte (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.04.2013, Az: 10 Sa 2339/12).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de AG Heilbronn – Az.: 8 C 412/21 – Beschluss vom 01.03.2021 1. Der Verfügungsbeklagte wird im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt, es zu unterlassen, sich in Bezug auf die Antragstellerin wörtlich oder sinngemäß wie folgt zu äußern und/oder äußern zu lassen, bzw. zu verbreiten und/oder öffentlich zugänglich zu machen, insbesondere wenn dies […]