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WEG – Anspruch auf Beseitigung eines Gartenhauses

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AG München, Az.: 484 C 22917/16, Urteil vom 07.03.2017

I. Die Beklagte wird verurteilt, das von ihr auf der Sondernutzungsfläche zur Wohnung Nr. 24 der Erdgeschosswohnung … in M. errichtete Gartenhaus mit einer Grundfläche 2,5 Meter mal 2,5 Meter und einer Firsthöhe von 2,3 Meter zu entfernen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages.

IV. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin und die Beklagte sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft … M.. Die Hausverwaltung hat die Firma … M. inne.

Seit dem Jahre 1985 (Errichtung der Teilungserklärung) waren auf allen 6 Garten-Sondernutzungsflächen Lauben mit Freisitzanlagen angelegt, also auch auf der Sondernutzungsfläche der Beklagten und der Klägerin sowie auf den anderen Sondernutzungsflächen. Die Laube der Beklagten wurde in dem Plan Anlage B 1 braun umrandet dargestellt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage B 1 verwiesen. Die Laube der Beklagten war genau an der Stelle errichtet worden, wo heute das Gartenhaus steht. Die Laube hatte folgende Maße: 2,0 Meter mal 2,15 Meter mal 2,70 Meter. Das streitgegenständliche Gartenhaus hat folgende Maße 2,40 Meter mal 2,10 Meter mal 2,10 Meter. Die alte Gartenlaube der Beklagten war bis auf eine Seite durch Rankbepflanzungen komplett geschlossen. Das Dach bestand aus einer Balkenkonstruktion, die im Laufe der Zeit dicht zugewachsen war und somit ein geschlossenes Dach bildet.

Zwischen den Parteien hat die Gemeinschaftsordnung gemäß Anlage B 6 Gültigkeit. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Anlage B 6 verwiesen.

Die Klägerin trägt vor, dass durch die Beklagte auf deren Sondernutzungsfläche der Außenanlagen ein Gartenhaus errichtet worden sei und dass dies weder der Teilungserklärung und der Gemeinschaftsordnung noch der Beschlusslage innerhalb der Gemeinschaft entspreche. Es läge eine optische Beeinträchtigung vor. Die Klägerin mache deshalb mit ihrer Klage ihren Beseitigungsanspruch aus § 1004 BGB in Verbindung mit § 22 WEG geltend.

Die Klägerin beantragt, sinngemäß wie zuerkannt.

Symbolfo[…]


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