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Restwerklohn – Aufrechnung mit Mietausfallschaden

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OLG Köln – Az.: I-7 U 131/15 – Urteil vom 29.12.2016

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 28.7.2015 (7 O 112/13) wie folgt abgeändert:

Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 91.376,81 EUR nebst 8 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 31.10.2012 und Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 830,05 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Die Anschlussberufung der Klägerin wird als unzulässig verworfen.

3. Die Kosten des Rechtstreits tragen die Klägerin zu 40 % und der Beklagte zu 60 %.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Der Beklagte beauftragte die Klägerin mit Auftrag vom 13.10.2010 mit Metallbauarbeiten im Rahmen der Erweiterung der JVA I. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung restlichen Werklohns aus der Schlussrechnung vom 2.8.2012 in Anspruch. Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, hat der Klage in Höhe von 135.338,14 EUR stattgegeben und Ersatz anteiliger vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten von 1.000,82 EUR jeweils nebst Zinsen zugesprochen.

Mit der Berufung verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage fort. Er rügt:

– Hinsichtlich der Vorhaltung der Baustelleneinrichtung habe das Landgericht die sich auf 4.200,- EUR belaufenden Rechnungskürzungen des Beklagten zu Unrecht nicht anerkannt.

– Der Beklagte sei zur Zurückbehaltung wegen Mängeln berechtigt. Soweit das Landgericht im Hinblick auf festgestellte Mängel ein Zurückbehaltungsrecht nach § 320 Abs. 2 BGB verneint habe, weil dessen Ausübung bei einem Beseitigungsaufwand von insgesamt 4.620,- EUR (LGU 8) unverhältnismäßig sei, habe es die vorrangige Regelung des § 641 Abs. 2 BGB nicht beachtet. Im Übrigen bestünden Mängelrechte wegen der unzureichenden Spaltmaße der Vollzugschlösser.

– Der Beklagte rechnet weiterhin mit einem Anspruch wegen eines Mitausfallschadens in Höhe von 43.691,33 EUR auf. Die Klägerin habe die Werkhalle 2 trotz vereinbart[…]


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