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Reisevertrag – Schadensersatzanspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit

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AG Hannover, Az.: 418 C 4395/17, Urteil vom 13.10.2017

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.320,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.05.2017 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 87 % und der Kläger zu 13 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt aus eigenem und abgetretenem Recht Schadensersatz von der Beklagten wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit.

Der Kläger schloss für sich und die Mitreisende … am 06.01.2016 mit der Beklagten einen Pauschalreisevertrag, der neben einem Hotelaufenthalt einen Flug von Frankfurt nach Fuerteventura am 05.10.2016 und einen Rückflug von Fuerteventura nach Frankfurt am 17.10.2016 beinhaltete, zu einem Gesamtreisepreis von 2.640,00 €. Gemäß der Reisebestätigung vom 06.01.2016 (Bl. 6 d. A.) sollte der Flug mit der … zu Flugnummer X3 2138 durchgeführt werden. Die Beklagte kündigte am 05.10.2016 den Reisevertrag ohne Ersatzangebote anzubieten. Mit Schreiben vom 22.10.2016 (Bl. 81 d. A.) forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung einer Ausgleichsleistung nach der Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004, zur Erstattung des Ticketpreises und von Fahrtkosten zum Flughafen und zurück und Portokosten bis zum 12.11.2016 auf. Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 26.11.2016 erstmals auf, eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit binnen 15 Tagen zu zahlen. Eine Zahlung erfolgte nicht. Die Mitreisende … trat ihre Ansprüche an den Kläger ab.

Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte sei nicht zu einer Kündigung berechtigt gewesen. Da der Kläger den Urlaub zu Hause verbracht habe statt am Urlaubsort stehe ihm ein Anspruch auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von 50 % des vereinbarten Reisepreises zu.

Der Kläger ist weiterhin der Auffassung, ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren sei auch ohne einen Verzug der Beklagten gegeben.

Zudem meint der Kläger, mit seinem Schreiben vom 22.10.2016 den […]


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