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Rechtsanwälte Kotz GbR

Arglistige Täuschung des Versicherungsnehmers über den entstandenen Schaden

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LG Ellwangen, Az.: 2 O 129/09, Urteil vom 01.03.2010

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Beklagte hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die gegen ihn gerichtete Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Streitwert: 7.081,50 Euro
Tatbestand
Der Kläger verlangt vom beklagten Versicherungsunternehmen die Regulierung eines Leitungswasserschadens.

Der Kläger schloss am 08.11.2000 mit der … Versicherung einen Versicherungsvertrag über eine Verbundene-Wohngebäude-Versicherung. Das versicherte Objekt besteht in dem vom Kläger bewohnten Haus … in .. . Zum Umfang des Versicherungsvertrages gehört auch eine Leitungswasserversicherung. Dem Versicherungsvertrag lagen die allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB 88) in der Fassung vom Januar 1995 zu Grunde. In der Folgezeit ist die Beklagte in das Versicherungsverhältnis mit dem Kläger eingetreten.

Ende Januar 2009 zeigte der Kläger gegenüber der Beklagten einen Leitungswasserschaden an. Diese beauftragte die Firma … mit der Schadensbegutachtung. Eine Besichtigung durch einen Mitarbeiter der Firma … dem Zeugen … , fand am 30. Januar 2009 statt. Der Zeuge erstellte einen schriftlichen Schadensbericht.

Mit ihrem Schreiben vom 10.02.2009 teilte die Beklagte mit, dass ihr der Schadensbericht vorliege. Zugleich bat sie den Kläger um Einreichung einer Rechnung des Installateurs und um Angebote für die Trocknung bzw. für Fliesenarbeiten. Mit seinem Schreiben vom 13.02.2009 übersandte der Kläger der Beklagten das Angebot der Firma … vom 11.02.2009 über Fliesenarbeiten in Höhe von 3.706,26 Euro und das Angebot der Firma … vom 10.02.2009 über eine Badezimmereinrichtung in Höhe von 4.720,73 Euro. Das letztere Angebot enthielt u.a. Kosten für die Lieferung und Montage einer Einbaubadewanne mit Armaturen, zwei Waschtischen mit Armaturen und Handtuchhaltern, ein Stand-WC mit Sitz- und Spülkasten, eine Klosettbürstengarnitur, Ablagenkonsolen, Badetuchhalter und einem Kristallglasspiegel. Mit seinem Anwaltsschreiben vom 13.03.2009 forderte der Kläger die Beklagte vergeblich zur Zahlung einer Versicherungsleistung in Höhe von 7.081,50 Euro auf.

Der Kläger trägt vor, dass die Beklagte zur Leistung verpflichtet sei. An seinem Wohnhaus habe sich ein nich[…]


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