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Rechtsanwälte Kotz GbR

Trunkenheit im Verkehr – mehrmaliges Überfahren der Spurbegrenzunglinie

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AG Tiergarten, Az.: (312 Cs) 3014 Js 13969/17 (13/18), Urteil vom 30.04.2018

Der Angeklagte wird wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges unter der Wirkung von Alkohol zu einer Geldbuße in Höhe von 500,- Euro (fünfhundert) verurteilt.

Der Angeklagte darf für die Dauer von 1 (einem) Monat keine Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr führen, wobei dieses Fahrverbot durch die Beschlagnahme des Führerscheins erledigt ist.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewandte Vorschriften: §§ 24a Abs. 1, 25 Abs. 1 S. 2, Abs. 2, Abs. 6 StVG, 4 Abs. 3 BkatV, Ziff. 241 Bkat
Gründe
I.

Der zur Zeit der Hauptverhandlung 38-jährige Angeklagte ist verheiratet, deutscher Staatsangehöriger und Vater zweier Kinder im Alter von sechs und elf Jahren, die mit ihm und seiner Ehefrau im gemeinsamen Haushalt leben. Von Beruf ist der Angeklagte Angestellter im Steuerbüro und hat zu seinen Einkünften keine Angaben gemacht.

Strafrechtlich ist der Angeklagte ausweislich des Bundeszentralregisterauszuges vom 27.03.2018 bislang noch nicht in Erscheinung getreten. Auch der Auszug aus dem Fahreignungsregister vom 28.03.2018 enthält, außer der Führerscheinbeschlagnahme aus dem hiesigen Verfahren vom 11.11.2017, keinerlei Eintragungen.

II.

Am 11.11.2017 gegen 02:20 Uhr befuhr der Angeklagte mit dem Pkw mit den amtlichen Kennzeichen B-xx yyyy unter anderem die Straßen Alt-Mahlsdorf/Landsberger Straße in Berlin-Kaulsdorf, wobei er sich bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,01 ‰ unter der Wirkung von Alkohol befand. Dass er aufgrund der entsprechenden Alkoholisierung fahruntauglich war, konnte dem Angeklagten hingegen nicht nachgewiesen werden. Der Zeuge B. befand sich während der Fahrt auf dem Beifahrersitz und der Zeuge P hinter dem Angeklagten. Alle drei hatten zuvor seit etwa 20:00 Uhr bei einem Bekannten in dem S. weg an einem Spieleabend teilgenommen, wobei auch die Zeugen B. und P. Alkohol konsumiert hatten, ohne jedoch Ausfallerscheinungen aufzuweisen. Alle drei unterhielten sich während der Fahrt über den vorangegangenen Spieleabend.

Der Angeklagte war während der Fahrt auf der mehrspurigen Straße Alt-Mahlsdorf mindestens zweimal um mindestens 1 m nach rechts in die rechts neben ihm befindliche, etwa 3,5 Meter breite Fahrspur gefahren und hatte sodann zügig, aber ohne Verreißen des Steuers, zurück in seine Spur gelenkt. Auch in dieser Spur bewegte er sich teilweise geringfügig nach rechts oder links, ohne jedoch die Spurbegrenzungslinien zu überfahren. Darüber hinaus […]


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