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Freigabe hinterlegtes Guthaben – Erhebung der Verjährungseinrede

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Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 5 U 63/19 – Urteil vom 22.04.2020

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 13.6.2019 – Az: 14 O 102/17 – abgeändert und die Beklagte wird verurteilt, die Freigabe und Herauszahlung des von der Volksbank D. eG bei dem Amtsgericht Saarbrücken (Az 44 HL 222/2008) zu Gunsten des Herrn H. R., der Klägerin und des Herrn Rechtsanwalt J. als Nachlassverwalter der E. R. hinterlegten Betrages in Höhe von 126.494,44 EUR nebst Hinterlegungszinsen an die Klägerin zu bewilligen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des gesamten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 126.494,44 EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zustimmung zur Auszahlung eines hinterlegten Betrages an sich.

Die Klägerin beerbte zusammen mit ihrem Bruder, M. R., zu gleichen Teilen ihre Mutter, E. R.. Diese lebte bis zu ihrem Tode im Jahr 2005 mit dem Vater der Klägerin, H. R., in Gütergemeinschaft mit gemeinschaftlicher Verwaltung. H. R. starb im Jahr 2012 und wurde von der Beklagten alleine beerbt.

Die Eltern der Klägerin unterhielten bei der Volksbank D. u.a. ein Konto mit der Nr. …. Im Jahr 2008 führte ein Schriftwechsel zwischen dem Nachlassverwalter der E. R., Rechtsanwalt J., und den Rechtsanwälten des H. R. über die Aufteilung des Guthabens zu einem Gläubigerstreit. H. R. beanspruchte 75% des Guthabens für sich, weil er den Anspruch der Klägerin als hälftiger Erbin der E. R. aus der Erbengemeinschaft mit Vertrag vom 15.7.2006 (Blatt 20 der Akten) erworben habe, also rechnerisch die 25% der Klägerin an den aus der Gütergemeinschaft zu verteilenden Aktiva. Weil keine Einigung über diese 25% erzielt werden konnte, die Beteiligten sich aber auf eine Auszahlung des Guthabens einigten (siehe das Schreiben der Rechtsanwälte E. vom 20.10.2008 – Blatt 26 der Akten), zahlte die Volksbank D. 50% des Kontoguthabens an den Vater der Klägerin, H. R., 25% an den Nachlassverwalter und hinterlegte die streitigen 25% zugunsten der Klägerin, H. R. und Rechtsanwalt J..

Im Jahr 2017 stimmte Rechtsanwalt J. der Auszahlung des hinterlegten Betrages an die Kläger[…]


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