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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mietminderung bei Schimmelbefall der Mietwohnung

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Schimmelbefall: Vermieter muss Instandsetzung durchführen
In einem aktuellen Fall entschied das Gericht, dass der Vermieter für die Beseitigung von Schimmel in der Mietwohnung verantwortlich ist und die Miete dementsprechend gemindert werden kann. Das Gericht stützte seine Entscheidung auf ein Sachverständigengutachten, das bauliche Ursachen für den Schimmelbefall feststellte.

Direkt zum Urteil: Az.: 64 S 163/20 springen.

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Vermieter in der Beweispflicht
Das Gericht betonte, dass der Vermieter den Beweis führen muss, dass der Schimmel nicht auf bauseitige Ursachen zurückzuführen ist. Erst wenn der Vermieter diesen Beweis erbracht hat, muss der Mieter nachweisen, dass der Schimmel nicht durch vertragswidriges Heiz- und Lüftungsverhalten entstanden ist.
Bauliche Ursachen für Schimmelbildung
Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass die Schimmelbildung auf eine Kombination aus bauphysikalischen Gegebenheiten und dem Aufstellen von Möbeln an Außenwänden zurückzuführen sei. Das Gericht stellte fest, dass es für die Vermieterseite nicht gelungen sei, zu beweisen, dass der Schimmel nicht auf die Bausubstanz zurückzuführen ist.
Vertragsgemäßer Gebrauch der Mietsache
Das Gericht stellte zudem klar, dass es zum vertragsgemäßen Gebrauch gehört, dass der Mieter Möbelstücke an jedem beliebigen Platz in der Wohnung aufstellen kann. Eine Wohnung ist mangelhaft, wenn zur Vermeidung von Feuchtigkeitsschäden Möbelstücke nur an bestimmten Stellen oder deutlich abgerückt von der Wand aufgestellt werden müssen.

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Das vorliegende Urteil
LG Berlin – Az.: 64 S 163/20 – Urteil vom 10.03.2022

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Köpenick vom 29.05.2020, Az. xxxx, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Köpenick ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Von der Darstellung der tatsächlichen Fe[…]


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