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Verkehrsunfall – Verjährung Schadensersatzverpflichtung aus gerichtlichem Vergleich

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LG Neuruppin – Az.: 5 O 157/15 – Urteil vom 02.09.2016

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Verjährung einer Schadensersatzverpflichtung der beklagten Haftpflichtversicherung aus einem vor dem Landgericht Neuruppin zu Az.: 2 O 447/05 mit Beschluss vom 26. April 2006 festgestellten Vergleich.

In dem gerichtlichen Vergleich verpflichtete sich die Beklagte zu Ziffer 1., dem Kläger zum Ausgleich seiner Schäden aus einem Verkehrsunfall vom 8. März 2002 einen (weiteren) Betrag von 35.882,90 € zu zahlen. In Ziffer 2. heißt es ferner:

 „Dem Beklagten bleibt es vorbehalten, den Ersatz künftiger Schäden, die ursächlich auf den o.a. Unfall zurückgehen, zu verlangen. Dabei ist von einer Mithaftungsquote von 20 % auszugehen.“

Für den folgenden Vergleichstext zur Kostenregelung wird auf den Beschluss vom 26. April 2006 verwiesen (BA, Bl. 134). Mit Schreiben vom 19. September 2007 forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung von 107,26 € für diverse Arztrechnungen/Zuzahlungen auf (vgl. Anlage BLD 10, Bl. 164 f. d.A.). Dem kam die Beklagte unter Berücksichtigung der in dem Vergleich vereinbarten Mithaftungsquote nach. In der Folgezeit wies der Kläger die Beklagte sodann mit Schreiben vom 27. Oktober 2010 auf weitere Schäden hin (vgl. Anlage BLD 11, Bl. 166 d.A.). Hierüber ergab sich zwischen den Parteien weiterer Schriftverkehr. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2012 übersandte die Beklagte dem Kläger eine vorgedruckte „Vergleichs- und Abfindungserklärung“, die der Kläger unter Hinweis auf das Risiko künftiger Verschlimmerung der unfallbedingten Verletzungen nicht unterzeichnete. Stattdessen verlangte er die Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes für die Zeit von April 2006 bis Dezember 2012 in Höhe von 10.000 € (vgl. Anlagen K11/K12, Bl. 66 ff. d.A.). Unter dem 18. Dezember 2012 zahlte die Beklagte einen Betrag von 8.000 € an den Kläger. Zuletzt forderte der Kläger im Jahr 2015 die Beklagte erneut zur Begleichung weiterer Schäden auf. Dieses Verlangen wies die Beklagte schließlich mit Schreiben vom 29. Mai 2015 zurück, weil der in dem Vergleich vorbehaltene Abfindungsanspruch mangels enthaltener Einredeverzichtserklärung zwischenzeitlich verjährt sei. Hierfür berief sie sich auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Anlage […]


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