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Rechtsanwälte Kotz GbR

Betäubungsmitteldelikt – Bestellung im Internet

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AG Freiburg (Breisgau) – Az.: 28 Ds 620 Js 19369/16 – Beschluss vom 10.03.2017

Die Eröffnung des Hauptverfahrens wird aus tatsächlichen Gründen abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten trägt die Staatskasse.
Gründe
I.

Dem Angeschuldigten wird mit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 10.11.2016 vorgeworfen, im Zeitraum 09.10.2012 bis 04.08.2013 unter dem Accountnamen „b“ auf der Internetplattform „The Silk Road anonymous marketplace“ in 20 Fällen Betäubungsmittel bei verschiedenen Verkäufern bestellt zu haben. In den Fällen Ziff. 8, 17 und 18 soll der Ange schuldigte bei W. bestellt haben, der das Pseudonym „N.W.“ benutzte. In den übrigen Fällen soll bei Personen bestellt worden sein, deren Klarnamen nicht bekannt sind. In den Fällen Ziffer 4, 5, 6 sollen die Betäubungsmittel aus unbekannten Gründen nicht an den Angeschuldigten ausgeliefert worden sein. In den übrigen Fällen soll eine Auslieferung an die damalige Anschrift des Angeschuldigten in der K.-Straße in F. erfolgt sein. Die Staatsanwaltschaft beschuldigt den An geklagten des vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in 17 Fällen (Ziff. 1.-3. und 7.-20.) und des versuchten unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln (Ziff. 4.-6.).

Aus dem wesentlichen Ermittlungsergebnis der Staatsanwaltschaft ergibt sich folgendes: Aus den Kundendaten des getrennt verfolgten und bereits wegen Betäubungsmittelverkäufen über die Plattform Silk Road rechtskräftig verurteilten W. sei zu entnehmen, dass sich unter dem Pseudonym „b“ der Angeschuldigte verberge. Der Angeschuldigte ist mit Name und der Anschrift K.-Straße in den Kundendaten des W. erfasst.

Aus den von den Ermittlungsbehörden ausgewerteten Silkroad-Transaktionsdaten ergeben sich die übrigen unter dem Pseudonym „b“ erfassten Transaktionen.

Die verfahrensgegenständlichen Betäubungsmittel seien nicht sichergestellt worden.

Der Angeschuldigte hat bislang keine Angaben zur Sache gemacht.

II.

Es besteht hinsichtlich der Anklagepunkte Ziffer 1.-20. kein hinreichender Tatverdacht im Sinne des § 203 StPO.

1.

(Symbolfoto: Von GolF2532/Shutterstock.com)

Der unter Ziffern 4, 5 und 6 der Anklage dargestellte Sa[…]


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