AG Esslingen, Az.: 3 C 831/18, Urteil vom 29.11.2018
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert wird auf 762,79 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Zahlung von Abschleppkosten als Schadensersatz aus abgetretenem Recht.
Am 15.10.207 ereignete sich ein Verkehrsunfall in Esslingen. Die Einstandspflicht der Beklagten für die am Fahrzeug der Geschädigten … entstandenen Schäden ist unstreitig.
Das Fahrzeug der Geschädigten wurde von dem Abschleppunternehmer … geborgen. Dieser war von der Polizei beauftragt worden.
Die Klägerin zahlte an den Abschleppunternehmer.
Unter dem 28.11.2017 stellte die Klägerin der Geschädigten Abschleppkosten in Höhe von 837,76 € in Rechnung. Die Beklagte zahlte an die Klägerin 170,17 €.
Die Klägerin behauptet, der Anspruch auf Erstattung der noch ausstehenden Abschleppkosten sei an sie abgetreten worden. Die Abschleppkosten stellten den zur Schadensbeseitigung erforderlichen Herstellungsaufwand dar.
Die Klägerin beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliche Abschleppkosten in Höhe von 762,79 € zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage.
Die Beklagte behauptet, es fehle an einer konkreten Vergütungsabrede für die Abschlepparbeiten, so daß lediglich die ortsüblichen Kosten geschuldet sein könnten. Ohne weitere Erkenntnisse sei von einem Zeitaufwand von einer Stunde auszugehen. So komme man auf 143 € netto.
Hinsichtlich des weiteren Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Angaben im Termin sowie die dort vorgelegte „Reparaturkosten-Übernahmebestätigung“ verwiesen.
Entscheidungsgründe
Symbolfoto: New Africa/Bigstock
Die Klage hat keinen Erfolg, weil die zulässige Klage nicht begründet ist.
Der[…]