OLG Koblenz – Az.: 2 U 221/18 – Beschluss vom 07.01.2019
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 05.01.2018, Az. 11 HK O 12/17, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 12. Oktober 2018, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 04.02.2019.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt als Transportversicherer der Firma …[A] GmbH (im Folgenden: Versicherungsnehmerin) aus übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin die Beklagte wegen Verlustes von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Versicherungsnehmerin beauftragte die Beklagte im Jahre 2016 mit dem Transport von Schuhen nebst Zusatzartikeln von …[Z] nach …[Y] (Ablieferadresse: …, GB-…[Y] …). Die Beklagte bediente sich zum Transport des Frachtgutes Untertransportführer. Das Gut wurde von dem Frachtführer am 04.03.2016 übernommen. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Sendung an der vereinbarten Empfangsadresse abgeliefert worden ist. Die Klägerin hat an die Versicherungsnehmerin für den von ihr behaupteten Verlust des Frachtgutes eine Entschädigung in Höhe von 35.816,30 € netto gezahlt.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes – einschließlich der gestellten Anträge – wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht – Kammer für Handelssachen – hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 35.816,30 € zuzüglich 5 % Zinsen hieraus seit dem 13.04.2016 zu zahlen.
Seine Entscheidung hat das Landgericht im Wesentlichen damit begründet, der Klägerin stehe aus übergegangenem Recht (§ 86 VVG) ihrer Versicherungsnehmerin gemäß Art. 17 Abs. 1 CMR in Verbindung mit Art. 29 CMR wegen des Verlustes des Frachtgutes ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 35.816,30 € gegen die Beklagte zu, ohne dass sich die Beklagte auf die Haftungsbegrenzung nach Art. 23, 25 CMR berufen könne. Denn die Auslieferung des Gutes an eine unbekannte Person durch den Unterfrachtführer der Beklagten, nachdem dieser die als Ablieferadresse genannte[…]