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Werkabnahme vor vollständiger Erbringung der Leistung – Restwerklohn

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OLG München – Az.: 27 U 3351/16 Bau – Beschluss vom 23.02.2017

1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 18.07.2016, Aktenzeichen 13 O 2440/11, wird zurückgewiesen.

2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte zu 1) Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 111.735,16 € festgesetzt.
Gründe
I.

(Symbolfoto: Von Pormezz/Shutterstock.com)

Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 18.07.2016 Bezug genommen.

Der Kläger begehrt von dem Beklagten zu 1) Vorschuss wegen behaupteter Baumängel. Aufgrund eines mündlichen Werkvertrages zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) hat der Beklagte zu 1) Arbeiten an drei Einzelobjekten (“white house“, „cabin“, Schuppen) auf einem Grundstück des Klägers in Kanada vorgenommen. Der Beklagte zu 2)/Zeuge R. war im Sommer 2007 zusammen mit dem Beklagten zu 1) dort tätig. Im Jahr 2008 setzte allein der Beklagte zu 2) die Arbeiten fort. Die Klage gegen den Beklagten zu 2) ist mit rechtskräftigem Teilurteil vom 25.03.2013 abgewiesen worden (Blatt 95 d.A.).

In einem selbständigen Beweisverfahren (11 OH 959/10 LG Kempten) wurde ein kanadischer Sachverständiger mit der Begutachtung beauftragt. Das Gutachten (K 1 bzw. K 5) wurde erstellt, der Beklagte zu 1) war jedoch zum Ortstermin nicht (rechtzeitig) geladen worden.

Mit End- und Schlussurteil vom 18.07.2016 wurde die Klage gegen den Beklagten zu 1) abgewiesen. Das Landgericht sah die Beweislast für die Mängelbehauptungen bei dem Kläger, da keine Abnahme erfolgt sei. Das Gutachten des kanadischen Sachverständigen wurde für unverwertbar gehalten nach § 493 Abs. 2 ZPO. Der Kläger sei beweisfällig geblieben, da er für das im Streitverfahren angeordnete Sachverständigengutachten nic[…]


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