OLG Hamm – Az.: 20 U 182/19 – Urteil vom 04.09.2020
Die Berufung des Klägers gegen das am 29. August 2019 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um die Höhe der vertragsgemäß zu erbringenden Rentenzahlung aus zwei Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungsverträgen.
Für den Kläger bestanden bei der Beklagten zwei Verträge über jeweils eine Risikolebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Der erste Vertrag wurde im Dezember 1995 geschlossen, der zweite im September 1997, beide mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten.
Vereinbart war eine Dynamisierung von Prämie und Versicherungsleistung.
Dazu heißt es in den vom Kläger unterzeichneten Antragsformularen jeweils (Bl. 255 / 275 der elektronischen Gerichtsakte erster Instanz, im Folgenden: eGA-I):
Planmäßige Erhöhung von Beitrag und Leistung Ja X(siehe Schlusserklärung Nr. 10)
mit normaler Beitragserhöhung, mindestens aber um6 % jährlich Ja
mit gleichbleibender Beitragserhöhung, mindestens 6 % höchstens aber um 10 % jährlich? [ 1 | 0 ] % Ja X
Die Schlusserklärung Nr. 10, auf die in den Anträgen verwiesen wird, lautet (eGA-I 150):
10. Planmäßige Erhöhung (WZA)Ist die planmäßige Erhöhung von Beitrag und Leistung beantragt, so erhöht sich an jedem Jahrestag des Versicherungsbeginns
a) bei Kapitalversicherungen der Beitrag gemäß den „Besonderen Bedingungen für die Lebensversicherung mit planmäßiger Erhöhung der Beiträge und Leistungen ohne erneute Gesundheitsprüfung“
b) bei der Einzel-Unfallversicherung die Versicherungssumme(n) gemäß den „Besonderen Bedingungen für die Lebensversicherung mit planmäßiger Erhöhung von Leistung und Beitrag“
Die Erhöhungen erfolgen entweder um den Prozentsatz, um den der Höchstbetrag zur gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten seit dem vorherigen Jahrestag angehoben wurde, mindestens jedoch um 6 Prozent (normale Erhöhung) oder aber um einen festen Prozentsatz.[…]
Die dem Kläger nach Antragstellung übersandten „Besonderen Bedingungen für die Lebensversicherung mit plan[…]