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Bruchteilsgemeinschaft – Eigentümer eines Ferienparks?

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OLG Celle – Az.: 4 U 19/21 – Urteil vom 17.05.2022

1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 28. Januar 2021 abgeändert.

Die in der Versammlung vom 17. November 2018 gefassten Beschlüsse über die Genehmigung der Reparaturrücklagen 2018 (TOP 6), über die Entlastung des Verwalters (TOP 7), über die Vorstellung Investitions- und Finanzplan für Modernisierung und Reparaturen (TOP 9), über die Genehmigung des Wirtschaftsplans 2019 (TOP 11) und über die Zuführung zur Reparaturrücklage 2019 (TOP 12) werden für ungültig erklärt.

2. Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Kläger haben die Beklagten jeweils zu 1/454 zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 und zu 2 haben diese selbst zu jeweils ½ zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3 bis zu 454 haben diese jeweils zu 1/452 zu tragen.

Ausgenommen sind die Mehrkosten, die infolge der Verweisung des Rechtsstreits von dem Amtsgericht Geestland an das Landgericht Stade entstanden sind; diese haben die Kläger zu jeweils 1/5 zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens, letzteres für den Zeitraum bis zum 25. April 2022, wird festgesetzt auf 4.875 Euro. Für den Zeitraum ab dem 26. April 2022 wird der Streitwert festgesetzt auf 3.925 Euro.
Gründe:
I.

Die Parteien sind Mitglieder der sog. „Hausgemeinschaft“ eines Ferienparks. Sie streiten über die Umlage von Kosten und weitere Aspekte der Jahresabrechnung für das Jahr 2018 nebst Planung für das Jahr 2019 sowie über die Entlastung der Verwalterin. Die Kläger begehren, dass fünf (ursprünglich sechs) in der Eigentümerversammlung vom 17. November 2018 gefasste Beschlüsse für ungültig erklärt werden.

(Symbolfoto: Arkadij Schell/Shutterstock.com)

Erstinstanzlich haben die Parteien insbesondere darüber gestritten, ob die Mitglieder der Hausgemeinschaft in der „Miteigentümerordnung“ darin übereingekommen waren, dass die in dem Ferienpark für alle Bewohner bauabschnittsweise vorgehaltenen Gemeinschaftsflächen nicht lediglich von der Gesamtheit[…]


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