Bundesarbeitsgericht
Az: 4 AZR 710/06
Urteil vom 19.07.2007
In Sachen hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 19. September 2007 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 23. Juni 2006 – 11 Sa 1015/05 – aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von der beklagten Arbeitgeberin ausgesprochenen Änderungskündigung und über einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Weihnachtsgeld für die Jahre 2003 und 2004.
Die Klägerin ist seit dem 1. November 1998 als Krankenschwester bei der Beklagten beschäftigt. In dem von den Parteien zuletzt unterzeichneten Arbeitsvertrag vom 12. Dezember 2000 heißt es auszugsweise:
„§ 1 Tätigkeit
…
2. Soweit in diesem Anstellungsvertrag nichts anderes geregelt ist, gilt für das Anstellungsverhältnis der Manteltarifvertrag Nr. 2 vom 01.07.2000 und der Entgelttarifvertrag Nr. 1 vom 01.07.2000 für Mitarbeiter der Privatkrankenanstalten in Bayern.
…
§ 2 Vergütung
1. Entsprechend seiner Tätigkeit wird der Mitarbeiter in die Vergütungsgruppe 6 des Entgelttarifvertrages Nr. 1 vom 01.07.2000 eingruppiert. Das derzeit nach Maßgabe der Übergangsregelung des Entgelttarifvertrages Nr. 1 vom 01.07.2000 monatliche zu zahlende Bruttogehalt beträgt: 3.793,89 DM
2. Ein Anspruch auf Gratifikationen, insbesondere auf Urlaubs und Weihnachtsgeld, besteht nicht in Zeiten, in denen die gegenseitigen Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes oder Vereinbarung oder aus sonstigen Gründen ruhen.
…
§ 6
Sonstiges
1. Änderungen und Ergänzungen dieses Anstellungsvertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabsprachen sind nicht getroffen.
…“
Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages war die Beklagte Mitglied im Verband der Privatkrankenanstalten in Bayern e.V., der die in § 1 Ziff. 2 des Arbeitsvertrages in Bezug genommenen Tarifverträge auf Arbeitgeberseite abgeschlossen hatte. Die Beklagte kündigte ihre ordentliche Mitgliedschaft im Verband zum 31. Dezember 2002.
In einer am 1. August 2002 unterzeichneten sog. „Nachtragsvereinbarung Nr. 1 zum Entgelttarifvertrag Nr. 1“ hatten die Tarifvertragsparteien ein[…]