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Rechtsanwälte Kotz GbR

Weihnachtsgratifikation – Bestand des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungstag als Anspruchsvoraussetzung

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LAG Schleswig-Holstein, Az.: 4 Sa 340/17, Urteil vom 15.11.2017

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 05.07.2017 – 5 Ca 153/17 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits (beide Instanzen).

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darum, ob der Kläger gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung von Weihnachtsgeld für das Kalenderjahr 2016 in Höhe von 1.750,00 EUR brutto hat.

Der Kläger trat am 01. Januar 2016 als Medizinprodukteberater in die Dienste der Beklagten. Die Parteien vereinbarten in § 2 des Arbeitsvertrages eine beidseitige ordentliche Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende und in § 3 eine Vergütung in Höhe von 3.500,00 EUR brutto monatlich.

Zur Zahlung von Weihnachtsgeld trafen die Parteien in § 12 des Arbeitsvertrages folgende Regelung:

„§12 Freiwillige Zahlung (Weihnachtsgeld)

Die Firma zahlt ihrem Arbeitnehmer ein Weihnachtsgeld in Höhe eines halben monatlichen Bruttogehalts.

Diese Zahlung stellt eine freiwillige Leistung dar. Ein Anspruch darauf wird für die Zukunft auch bei wiederholter Zahlung nicht begründet.

Symbolfoto: Baramee/Bigstock

Voraussetzung für die freiwillige Zahlung des Weihnachtsgelds ist, dass der Mitarbeiter vor dem 01.07. des Kalenderjahres ins Unternehmen eingetreten ist und zum Zeitpunkt der Auszahlung in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis steht. Soweit der Arbeitnehmer unterjährig beschäftigt ist, wird das Weihnachtsgeld auf 1/12 für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses berechnet. Die Auszahlung des Weihnachtsgelds erfolgt mit dem November-Gehalt des laufenden Kalenderjahres.“

Der Kläger kündigte das Arbeitsverhältnis am 25. November 2016 ordentlich zum 31. Dezember 2016 und übergab die Kündigung um 09:15 Uhr an den Teamleiter der Beklagten.

Die Beklagte veranlasste am 25. November 2016 um 11:00 Uhr per Sammelüberweisung die Auszahlung der Novembervergütung des Klägers zusammen mit der Auszahlung des Weihnachtsgelds.

Die Beklagte erstellte in der Folge eine Korrekturabrechnung für den Monat November 2016 ohne das Weihnachtsgeld und verrechnete die[…]


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