Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Anforderungen an eine Modernisierungsankündigung

Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de

AG Pankow-Weißensee, Az.: 102 C 141/15, Urteil vom 03.12.2015

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des aus dem Urteil jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Zwischen den Parteien besteht ein Mietverhältnis über eine Wohnung in der …, …. Mit Schreiben vom 31.10.2014 kündigte die Klägerin gegenüber den Beklagten Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen für die Wohnung mit voraussichtlichem Baubeginn am 06.08.2015 sowie eine Modernisierungsumlage in Höhe von monatlich 350,93 € an. Mit Schreiben vom 22.12.2014, auf Bl. 83 f. d.A. wird Bezug genommen, machten die Beklagten gegenüber der Klägerin Härteeinwände geltend. Hierin machten die Beklagten u.a. geltend, dass die Mieter aufgrund ihrer beruflichen Verpflichtungen häusliche Arbeitszimmer benötigen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.03.2015 forderte die Klägerin die Beklagten zur Abgabe einer Duldungsverpflichtung auf und ließ gegenüber den Beklagten mitteilen, der voraussichtliche Baubeginn verschiebe sich auf „Anfang Juni 2016“. In dem Schreiben heißt es auch: „…Bedauerlicherweise haben die seit diesem Zeitpunkt laufenden Sozialplanverfahren nach monatelanger Kommunikation und Verhandlungen zu keinem einzigen Ergebnis geführt. …“. Die Klageschrift ging am 08.05.2015 bei Gericht ein. Zwischen der Klägerin und dem Bezirk … besteht ein Rahmenvertrag zur sozialverträglichen Modernisierung im Bezirk …, der den Einsatz einer unabhängigen externen Mieterberatung vorsieht. Das „Sozialplanverfahren“ führte zu keinem Ergebnis, zumal die Parteien zu keinem Zeitpunkt miteinander verhandelt haben, wie dies die Beklagten im Termin unbestritten vorgetragen haben, die noch nicht einmal eine konkrete Antwort der Klägerin oder einer unabhängigen externen Mieterberatung auf ihre Härteeinwände hin erhalten haben.

Symbolfoto: Mehaniq/Bigstock

Die Klägerin ist der Ansicht, dass es sich bei den geplanten[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv