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Urheberrechtsverletzung – Haftung eines Webdesigners für Urheberrechtsverletzungen

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LG Oldenburg, Az.: 5 S 224/15, Urteil vom 13.01.2016

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 17.04.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Oldenburg (8 C 8028/15 (XXVII)) wie folgt abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 574,72 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.06.2013 sowie weitere 83,54 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte zu 1/4 und die Klägerin zu 3/4.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.225,30 Euro festgesetzt.
Gründe
A.

Von der Wiedergabe der tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts und der Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen wird abgesehen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO).

B.

I. Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Die von der Klägerin geltend gemachte Hauptforderung besteht nur in zuerkannter Höhe.

1. Wie vom Amtsgericht zutreffend angenommen, hat die Klägerin keinen Anspruch auf Schadensersatz nach §§ 634 Nr. 4, 280 BGB. Die gelieferte Homepage wies wegen der urheberrechtswidrig enthaltenen Karte zwar einen Rechtsmangel auf. Ein solcher Gewährleistungsanspruch ist aber verjährt.

Vertragsgegenstand ist die Erstellung bzw. Anpassung einer Webseite. Der Beklagte sagte als Auftragnehmer nicht lediglich eine Dienstleistung, sondern einen klar definierten Erfolg zu, so dass Werkvertragsrecht anzuwenden ist. Die Verjährungsfrist beträgt nach § 634a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BGB zwei Jahre ab Abnahme, da es sich bei der vom Beklagten bearbeiteten Software um eine Sache handelt. Die Sacheigenschaft von Software ist zwar nicht unbestritten, wird vom BGH aber zu Recht angenommen (BGH NJW 2007, 2394), weil Software, um ihre Funktion erfüllen zu können, d.h. um überhaupt nutzbar zu sein, in verkörperter Form vorhanden sein muss, sei es auf einem Wechselspeichermedium (z.B. auf Diskette, CD, USB-Stick), oder auf einer Festplatte oder auch nur auf einem flüchtigen (stromabhängigen) Speichermedium (vgl. hierzu Marly Praxishandbuch Softwarerecht, 6. Aufl., Rdn. 102 m.w.N., 119). Gegenstand des Softwarevertrages ist somit stets die verkörperte geistige Leistung. Da die Software 2007 abgenommen wurde, waren Gewährleistungsansprüche der Klägerin bei Klageerhebung verjährt.

Kein anderes Ergebnis ergibt sich dann, wenn man wie die Vorinstanz einen Werklieferungsvertrag nach § 651 […]


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