Ausgewählte Rechtsirrtümer aus dem Bereich des Arbeitsrechts und deren Richtigstellung.
Irrtum 1: Im Vorstellungsgespräch darf der Arbeitgeber alles fragen, was er wissen will.
Irrtum 2: Ohne schriftlichen Arbeitsvertrag hat man gar keinen Arbeitsvertrag.
Irrtum 3: Innerhalb der Probezeit darf der Arbeitgeber jederzeit kündigen.
Irrtum 4: Auf sog. „Minijobs“ findet das Arbeitsrecht keine Anwendung.
Irrtum 5: Dem Arbeitnehmer kann auch mündlich gekündigt werden.
Irrtum 6: Bei Krankheit darf der Arbeitgeber nicht kündigen.
Irrtum 7: Nicht genommener Jahresurlaub kann problemlos ins neue Jahr übertragen werden.
Irrtum 8: Jeder Arbeitnehmer hat einen gesetzlichen Anspruch auf Sonn- und Feiertagszuschlag.
Irrtum 9: Ein ärztliches Attest muss bereits am ersten Tag der Erkrankung vorgelegt werden.
Irrtum 10: Nach einer betriebsbedingten Kündigung bekommt man immer eine Abfindung.
Irrtum 11: Eine Kündigung kann zurückgenommen werden.
Irrtum 12: Wer selbst kündigt, erhält von der Agentur für Arbeit stets eine Sperrfrist und 12 Wochen lang kein Arbeitslosengeld.
Aktuelle Rechtssprechung
Arbeitnehmereigenschaft von „Crowdworkern“
Die tatsächliche Durchführung von Kleinstaufträgen („Mikrojobs“) durch Nutzer einer Online-Plattform („Crowdworker“) auf der Grundlage einer mit deren Betreiber („Crowdsourcer“) getroffenen Rahmenvereinbarung kann ergeben, dass die rechtliche Beziehung als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist (Urt. v. 01.12.2020, Az. 9 AZR 102/20). Auch bei Crowdworkern kommt es für die Abgrenzung zwischen Selbstständigkeit und Arbeitnehmereigenschaft auf die im Arbeitsrecht üblichen Kriterien an: die Leistung von weisungsgebundener und fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit.
Kündigungsfristen für Arbeitnehmer
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Arbeitsrechts-Irrtum 1