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Rechtsanwälte Kotz GbR

Ersatzfahrzeuganmietung – Anwendbarkeit Schwacke-Liste

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AG Halle (Saale)
Az.: 93 C 1820/09
Urteil vom 29.09.2009

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 580,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. März 2009 aus 510, 51 € zu bezahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand
(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.)

Entscheidungsgründe
Die Klage ist – bis auf einen kleinen Teil der Zinsforderung – begründet. Anspruchsgrundlage ist § 398 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 7 StVG und § 3 PflVG. Der Beklagte, dessen Haftung mit einer Haftungsquote von 100 % zwischen den Parteien unstreitig ist, muss die restlichen Mietwagenkosten gemäß § 249 BGB als Schadensersatz bezahlen, und zwar wegen der Abtretung nicht an die Geschädigte Marita Richter, sondern an die Klägerin.
Nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH (vgl. etwa BGHZ 160, 377, 383 f.; 163, 19, 22 f.; Urteile vom 26. Oktober 2004 – VI ZR 300/03 -VersR 2005, 241, 242 f.; vom 15. Februar 2005 – VI ZR 160/04 -VersR 2005, 569 f. und – VI ZR 74/04 -VersR 2005, 568 f.; vom 9. Mai 2006 – VI ZR 117/05 -VersR 2006, 986 f.; vom 20. März 2007 – VI ZR 254/05 – NJW 2007, 2122; vom 12. Juni 2007 – VI ZR 161/06 – VersR 2007, 1144 f.; vom 19. Februar 2008 – VI ZR 32/07 – zitiert nach juris) kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb […]


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