OLG Koblenz, Az.: 12 U 1234/91, Urteil vom 12.10.1992
Entscheidungsgründe
Die Klägerin verlangt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 3. Januar 1989 gegen 18.50 Uhr in M.
Der Geschäftsführer der Klägerin befuhr mit dem PKW der Klägerin die Straße „A. W.“ und wollte nach links in die K. Straße abbiegen. Der Beklagte zu 1) näherte sich mit einem in den N. zugelassenen Sattelzug – in Fahrtrichtung des Geschäftsführers der Klägerin gesehen – von links auf der K. Straße. Im Einmündungsbereich der Straße „A. W.“ kam es zur Kollision der beiden Fahrzeuge. An der Straße „Z. W.“ steht vor der Einmündung in die K. Straße das Verkehrszeichen Nr. 205 (Vorfahrt gewähren!). Die K. Straße ist an der Einmündung mit dem Verkehrszeichen Nr. 306 (Vorfahrtstraße) versehen (Verkehrsunfallskizze in Hülle Bl. 3 und Lichtbilder Bl. 5, 6 d. BA 109 Js 23301/89 StA Koblenz).
Die Klägerin beziffert ihren Schaden nach Inanspruchnahme ihrer Vollkaskoversicherung, ausgehend von einer eigenen Mitverursachungsquote von 1/3, auf 7.503,25 DM nebst Zinsen (Bl. 6, 89, 135 GA).
Das Landgericht hat der Klägerin, ausgehend von einer Haftungsquote von 2/3 zu Lasten der Beklagten, 3.918,41 DM nebst Zinsen zuerkannt. Es hat die Klage im übrigen abgewiesen, weil es die geltend gemachten Mietwagenkosten nicht als erstattungsfähig angesehen hat.
Gegen das Urteil haben die Beklagten Berufung eingelegt, mit der sie die Abweisung der Klage in vollem Umfange beantragen.
Die Berufung ist zulässig und begründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, 3 Pflichtversicherungsgesetz gegen die Beklagten.
Bei der nach § 17 Abs. 1 Satz 2 StVG vorzunehmenden Abwägung ist davon auszugehen, daß der Geschäftsführer der Klägerin den Unfall alleine verschuldet hat. Er hat die Vorfahrt des von links kommenden LKW des Beklagten zu 1) verletzt. Für einen schuldhaften Verstoß des Geschäftsführers der Klägerin gegen § 8 Abs. 1 u. 2 StVO i. V. m. dem Verkehrszeichen Nr. 205 spricht der Beweis des ersten Anscheins, da sich der Zusammenstoß der Fahrzeuge im Einmündungsbereich ereignete (Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 31. Auflage, § 8 StVO Rdn. 69).
Die Klägerin hat nicht bewiesen – sie ist jedoch insoweit beweispflichtig -, daß der beklagte LKW-Fahrer wirksam auf seine Vorfahrt verzichtet hat. An das Vorliegen eines solchen Verzichts sind stren[…]