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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wahlleistungsvereinbarung im Krankenhaus – Wirksamkeit?

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Amtsgericht Winsen/Luhe
Az.: 16 C 254/02
Verkündet am: 26.03.2002

In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Winsen/Luhe auf die mündliche Verhandlung vom 25.03.2002 für Recht erkannt:
1.) Die Klage wird abgewiesen.
2.) Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

Tatbestand
Der Kläger ist Chefarzt …………., in das der Beklagte – über den zwischenzeitlich auf Anregung des …….. eine Betreuung eingerichtet worden ist, weil der Beklagte nicht in der Lage sei, seine eigenen Angelegenheiten selbst zu regeln – sich am 05.07.2001 zur stationären Behandlung begab. Bei Krankenhausaufnahme unterschrieb er eine Vereinbarung über die Gewährung der Wahlleistung „ärztliche Leistungen“ sowie eine Patienteninformation vor der Vereinbarung von Wahlleistungen. In letzterer wird dargelegt, dass die Entgelte für die gesondert vereinbarten Wahlleistungen sich nach der GOÄ richteten und wie sich anhand der einzelnen GOÄ-Ziffern je nach Steigerungssatz etc. die Entgelte berechnen. Die GOÄ wurde nicht ausgehändigt oder angeboten. Die diensthabende Schwester stand dem Beklagten im Rahmen der Wahlleistungsunterzeichnung für Fragen zur Verfügung, die der Beklagte nicht hatte.
Der Kläger macht nun die in der Rechnung vom ………. aufgeführten Positionen geltend und beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 948,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem …….., ferner 10,23 vorgerichtliche Mahnkosten, zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Auffassung, er sei nicht zahlungspflichtig. Zum einen sei fraglich, ob er überhaupt geschäftsfähig sei, weil er nicht begriffen habe und begreife, was überhaupt eine Wahlleistungsvereinbarung sei. Im Übrigen habe eine Information nicht stattgefunden. Während einer Zeitdauer von ca. 1,5 Minuten seien ihm die Formulare zum Unterschreiben vorgelegt worden, mehr sei an Aufklärung nicht erfolgt.
Im Termin ist die Frage der Wahlleistungsverei[…]


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