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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrtenbuchauflage – wiederholte Überholverbotsmissachtung

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VG Braunschweig – Az.: 6 A 161/17 – Urteil vom 26.06.2018
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung der Beklagten, für ein Fahrzeug ein Fahrtenbuch zu führen.

Er ist Halter eines Pkw mit dem (früheren) amtlichen Kennzeichen D.. Der Polizeibeamte EPHK E., Polizeistation Braunschweig-F., zeigte der zuständigen Bußgeldbehörde, dem Landkreis G., am 6. März 2018 an, mit dem Fahrzeug des Klägers sei am 4. März 2018 mehrfach gegen ein durch Verkehrszeichen angeordnetes Überholverbot verstoßen worden. In einem Vermerk vom 6. März 2017 legt der Beamte dazu im Einzelnen dar, dass er am 4. März 2017 mit seinem Pkw auf der L 295 aus H. kommend in Richtung I. unterwegs gewesen sei, als er gegen 14.30 Uhr von dem Pkw des Klägers im Überholverbot überholt worden sei. Bei einem Halt an einer Lichtzeichenanlage unmittelbar hinter dem Tatfahrzeug habe er erkennen können, dass es sich bei dem Fahrer um eine männliche Person gehandelt habe. Das Fahrzeug des Klägers habe nach Fortsetzung der Fahrt sodann auf der L 295 kurz vor dem Abzweig nach J. um 14.35 Uhr und danach gegen 14.37 Uhr zwei weitere Pkw überholt. Der Gegenverkehr sei bei allen Überholvorgängen nicht gefährdet worden.

In einem Telefongespräch vom 4. April 2017 teilte der Kläger der Bußgeldbehörde unter anderem mit, er müsse noch klären, ob er am Tattag gefahren sei; sein Fahrzeug werde auch von anderen Personen genutzt.

Unter dem 11. April 2017 versendete der Landkreis G. im Ordnungswidrigkeitenverfahren einen Anhörungsbogen an den Kläger mit dem Vorwurf, er habe mit seinem Fahrzeug am 4. März 2017 „tatmehrheitlich“ in drei Fällen das Überholverbot missachtet. Mit Schreiben vom 13. April 2017 teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers dem Landkreis mit, sein Mandant mache zunächst von seinem Schweigerecht Gebrauch. Nach gewährter Akteneinsicht, die mit dem Schreiben beantragt wurde, werde gegebenenfalls eine Erklärung abgegeben.

Die von der Ordnungsbehörde um Ermittlungen ersuchte Polizeistation K. teilte mit Bericht vom 11. Mai 2017 mit, der Kläger sei vorgeladen worden, jedoch nicht zum Termin erschienen. Stattdessen habe er telefonisch mitgeteilt, er lasse sich anwaltlich vertreten und werde bei der Polizei keine Aussagen machen. Weiter heißt es in dem Bericht, der Anzeigeerstatter, EPHK E., sei zum Sachverhalt befragt worden und habe erklärt, der Fahrer sei ca. 35 bis 40 Jahre alt gewesen und habe dunkle, bis über die Ohren reichende Haare gehabt; ein Wiedererkennen sei aber ausgeschlossen. Auch durch […]


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