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Verkehrsunfall – Verstoß gegen das Vorbeifahrgebot und das Rechtsfahrgebot

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LG Köln, Az.: 26 O 355/14, Urteil vom 17.10.2016 Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.473,91 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 3.182,99 EUR ab dem 09.07.2014, aus weiteren 124,20 EUR ab dem 18.07.2014 sowie aus weiteren 166,72 EUR ab dem 13.08.2014 zu zahlen. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 413,64 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.10.2014 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 40 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 60 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend. Der Kläger ist Eigentümer und Halter des Fahrzeugs Nissan Micra mit dem amtlichen Kennzeichen …. Er befuhr am 00.00.00 gegen 15:35 Uhr die X-Straße in C, welche keinen Mittelstreifen hat und eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h vorsieht. In Höhe der Hausnummer … kam es zu einem frontalen Zusammenstoß mit dem durch den Beklagten zu 1) gesteuerten und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten LKW IVECO, amtliches Kennzeichen …, welcher die X-Straße in der Gegenrichtung befuhr und einen am Fahrbahnrand abgestellten LKW („40-Tonner“) passierte. Die Einzelheiten bezüglich des frontalen Zusammenstoßes der beiden Fahrzeuge sind zwischen den Parteien streitig. Das Kraftfahrzeug des Klägers wurde im Frontbereich erheblich beschädigt. Hinsichtlich der Details nimmt die Kammer Bezug auf die Lichtbilder (Bl. 14, 40 d.A.). Der Kläger macht u.a. unter Bezugnahme auf ein Gutachten der E vom 13.06.2014 (Bl. 7-20 d.A.) folgende Schadenspositionen geltend: Wiederbeschaffungswert: 5.600,00 EUR abzüglich Restwert: – 890,00 EUR Nutzungsausfallentschädigung (23,00 EUR x neun Tage): 207,00 EUR Gutachterkosten brutto: 489,98 EUR Kosten An-/Abmeldung PKW: 80,00 EUR Unfallkostenpauschale: 25,00 EUR Riss Handydisplay: 277,87 EUR Gesamt: 5.789,85 EUR Mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 24.06.2014 (Bl. 21, 22 d.A.) wurde die Beklagte zu 2) zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 5.304,98 EUR bis zum 08.07.2014 aufgefordert. Mit Schriftsatz vom 09.07.2014 (Bl. 23, 24 d.A.) wurde die Beklagte zu 2) erneut zur Zahlung bis zum 17.07.2014 aufgefordert sowie zusätzlich zur Zahlung eines Betrags von 207,00 EUR (Nutzungsausfall). Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 1) sei ihm auf seiner Fahrspur entgegengekommen, also im Gegenverkehr gefahren. Bei dem Unfall sei das Display seines Mobiltelefons zerstört worden, welches sich in der Brusttasche seines Overalls befunden habe. Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 5.789,85 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 5.304,98 EUR ab dem 09.07.2014, aus weiteren 207,00 EUR ab dem 18.07.2014 sowie aus 277,87 EUR ab dem 13.08.2014 zu zahlen; die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 571,44 EUR nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen….


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