OLG München – Az.: 20 U 2903/17 – Urteil vom 16.05.2018
I. Auf die Berufung des Beklagten zu 1) wird das Urteil des Landgerichts München I vom 31. März 2017, Az. 28 O 14220/14, in Ziffer 1 und Ziffer 3 aufgehoben und wie folgt abgeändert:
1. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, die Auflassung des Grundstücks Gemarkung A., Flurstück-Nr. …15, M.Str. 20, Gebäude- und Freifläche, 0,187 ha, zu Eigentum der Klägerinnen als Erben zu je 1/2 Anteil in ungeteilter Erbengemeinschaft nach der am 8.06.1949 verstorbenen Margarete S., zu erklären sowie diese Eintragung in das Grundbuch zu bewilligen und das vorbezeichnete Grundstück an die Klägerinnen herauszugeben Zug um Zug gegen Zahlung von € 306.775,12 an den Beklagten zu 1). Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Gerichtskosten tragen die Klägerinnen als Gesamtschuldner 30%, der Beklagte zu 1) 65% und der Beklagte zu 2) 5%. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen trägt der Beklagte zu 1) 65%. Die Klägerinnen tragen als Gesamtschuldner von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) 30%. Der Beklagte zu 2) trägt von den außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen 5%. Im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
II. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
III. Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerinnen als Gesamtschuldner 34%, der Beklagte zu 1) 66%. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen trägt der Beklagte zu 1) 66%. Die Klägerinnen tragen als Gesamtschuldnerinnen von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) 34%. Im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Beklagte zu 1) trägt als Rechtsnachfolger des Beklagten zu 2) und Nebenintervenient keine Gerichtskosten und keine außergerichtlichen Kosten einer anderen Partei.
IV. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer I. genannte Urteil des Landgerichts ist im Umfang seiner Aufrechterhaltung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen können die Vollstreckung des Beklagten zu 1) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Beklagte zu 1) kann die Vollstreckung der Klägerinnen durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 600.000,00 abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschlus[…]