OLG Jena, Az.: 2 U 602/13, Urteil vom 03.02.2016
1. Auf die Berufung der Beklagten/Zwischenfeststellungswiderklägerin wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 04.07.2013, Az. 10 O 1381/06, abgeändert:
Es wird festgestellt, dass es sich bei der am 28.08.2003 von der Beklagten gegenüber der Klägerin ausgesprochenen Kündigung des Generalunternehmervertrages zur Sanierung/Sicherung der Betriebsdeponie „N_“ in R_ vom 07.02.1997 einschließlich der ergänzenden Nachträge vom 09.10.1998, 12.02.2002 und 17.02.2003 um eine solche aus wichtigem Grunde und nicht um eine freie Kündigung gehandelt hat.
Die Kostenentscheidung erster Instanz bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
2. Die Klägerin/Widerbeklagte und die Drittwiderbeklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkte vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin und die Drittwiderbeklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über Vergütung bzw. Schadensersatz aus einem vorzeitig beendeten Pauschalpreiswerkvertrag.
Die Beklagte hat ihre Vertragspartnerin, die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sowie die A-GmbH & Co. KG und Herrn M. A. mit ihrer Klageschrift vom 18.08.2006 auf Rückzahlung überzahlten Werklohnes und auf Feststellung der Verpflichtung zum Mehrkosten- und Schadensersatz in Anspruch genommen. Dieses Verfahren wurde vor dem Landgericht Erfurt zum Az. 10 O 1381/06 geführt. Die Klägerin hat die Beklagte mit ihrer Klageschrift vom 19.12.2006 auf die Zahlung restlichen Werklohnes in Anspruch genommen. Dieses Verfahren wurde vor dem Landgericht Erfurt zum Az. 7 O 2133/06 geführt. Mit Beschluss vom 11.06.2007 hat das Landgericht diese beiden Verfahren unter Führung des Az. 10 O 1381/06, aber mit der Maßgabe, dass die Ansprüche aus dem Verfahren 7 O 2133/06 als Klage und die Ansprüche aus dem Verfahren 10 O 1381/06 als Widerklage behandelt werden, zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 10.06.2013 hat die Beklagte dann, ihre Widerklage erweiternd, den nunmehr ausschließlich berufungsgegenständlichen Zwischenfeststellungsantrag mit Haupt- und Hilfsantrag gestellt (Bl. 1438 i.V.m. 1157, 1337 d[…]