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Schadensersatzanspruch bei Verletzung der Zustimmungspflicht – gemeinsame Steuerveranlagung

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OLG Celle – Az.: 21 UF 119/18 – Beschluss vom 09.04.2019

I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners und die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin wird der am 17. Mai 2018 verkündete Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Tostedt unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Rechtsmittel teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin 899,35 € für das Veranlagungsjahr 2013 sowie weitere 3.824,79 € für das Veranlagungsjahr 2014 jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. September 2017 zu zahlen.

Im Übrigen werden die Anträge der Antragstellerin abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

III. Dem Antragsgegner wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt. Ihm wird Rechtsanwalt K. in D. zu den Bedingungen eines im Bezirk des Oberlandesgerichts Celle niedergelassenen Rechtsanwalts bewilligt.

IV. Der Gegenstandswert des Verfahrens erster und zweiter Instanz wird auf bis 10.000 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Ehe der Beteiligten ist seit dem Beschluss des Amtsgerichts Wiesbaden vom 7. Februar 2017 rechtskräftig geschieden. Sie leben seit Mitte Februar 2014 voneinander dauerhaft getrennt. Die Beteiligten stritten in erster Instanz um die Verpflichtung des Antragsgegners, der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung für die Jahre 2013 und 2014 zuzustimmen, und um hierauf beruhende Erstattungs- und Schadensersatzansprüche der Antragstellerin.

Die Antragstellerin forderte den Antragsgegner am 11. September 2015 auf, der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung zuzustimmen. Am 22. Dezember 2015 erging gegen sie ein Steuerbescheid des Finanzamtes W. für das Jahr 2013, gegen den die Antragstellerin Einspruch erhoben hat.

Am 8. Januar 2016 forderte die Antragstellerin den Antragsgegner erneut auf, der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung zuzustimmen.

Am 25. Mai 16 schlossen die Beteiligten eine von ihren jeweiligen Rechtsanwälten unterzeichnete Vereinbarung, wonach sich „Herr K. … an der Erstellung der Steuererklärung von Frau R.-K. aktiv beteiligten und diese unterstützen [wird]“. In dieser Vereinbarung haben die Beteiligten darüber hinaus geregelt, dass das gemeinsam von ihnen aufgenommene Darlehen bei der N. Sparkasse mit einer Restschuld von etwa 20.000 € von der Ehefrau allein getilgt wird gegen Zahlung eines Betrages des Ehemannes an sie von 4.000 €. Es bestand Einigkeit darüber, da[…]


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