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Rechtsanwälte Kotz GbR

Anspruch auf Zahlung einer höheren Sozialplanabfindung

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ArbG Paderborn, Az.: 1 Ca 1761/15, Urteil vom 11.02.2016

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Streitwert wird auf 73.742,02 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Höhe einer dem Kläger zustehenden Sozialplanabfindung.

Der 1968 geborene Kläger war seit dem 25.05.1998 Arbeitnehmer der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin. Der Kläger gehörte dem Betrieb der Beklagten in Q an. Dieser Betrieb wurde zum 30. September 2015 stillgelegt. Hierüber verhält sich ein Interessenausgleich und Rahmensozialplan vom 11.02.2015 (Bl. 5 – 11 d. A.).

Der Kläger nahm ein Angebot der Beklagten auf einen Wechsel in eine Transfergesellschaft an. Die Parteien schlossen zum 30.09.2015 einen entsprechenden Aufhebungsvertrag. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Kläger in Elternzeit. Während der Elternzeit war der Kläger für die Beklagte in Teilzeit tätig.

Die Beklagte zahlte sodann an den Kläger eine Sozialplanabfindung in Höhe von 39.792,98 Euro brutto. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:

Sockelbetrag: 2.500,00 Euro

Unterhaltspflicht gegenüber der Ehefrau: 1.000,00 Euro

Unterhaltspflichten gegenüber 3 Kindern: 9.000,00 Euro

Grundabfindungsbetrag: 27.292,98 Euro

Den Grundabfindungsbetrag errechnete die Beklagte auf der Basis einer Betriebszugehörigkeit von 16,7 Jahren und dem Bruttogehalt des Klägers im Februar 2015 in Höhe von 1.636,27 Euro.

Der Kläger hält diese Berechnung für fehlerhaft. Er meint, ihm stehe eine Sozialplanabfindung in Höhe von insgesamt 113.535,00 Euro zu, abzüglich gezahlter 39.792,98 Euro, also noch 73.742,02 Euro.

Mit einem am 30.11.2015 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben.

Symbolfoto: Elnur/Bigstock

Der Kläger trägt u. a. Folgendes vor: Zu Unrecht habe die Beklagte der Berechnung das Bruttogehalt des Monats Februar 2015 in Höhe von 1.636,27 Euro zugrunde gelegt. Bei diesem Betrag handele es sich um das Bruttogehalt aufgrund seiner Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit. Bis zum Beginn der Elternzeit habe er aber 6.135,25 Euro brutto als Grundgehalt verdient. Deckele man dieses – wie im Rahmensozialplan vereinbart – auf 6.050,00[…]


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