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Fahrverbot nur bei subjektiv grober Pflichtwidrigkeit

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OBERLANDESGERICHT HAMM
Az.: 2 Ss OWi 127/01
Vorinstanz: AG Herne-Wanne – Az.: 8 OWi 57 Js 1009/00 (159/00)

Beschluss wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Herne-Wanne vom 7. Dezember 2000 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 7. März 2001
nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gem. § 79 Abs. 5 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig b e s c h 1 o s s e n:
Das angefochtene Urteil wird – unter Verwerfung der Rechtsbeschwerde im Übrigen – im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird das Verfahren an das Amtsgericht Herne-Wanne zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – zurückverwiesen.

G r ü n d e:
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nach den §§ 41 Abs. 2, 49 StVO in Verbindung mit § 24 StVG zu einer Geldbuße von 200 DM verurteilt und außerdem ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Nach den getroffenen Feststellungen hat der Betroffene am 12. Februar 2000 mit seinem Pkw in D die BAB in Fahrrichtung X mit einer gemessenen Geschwindigkeit von 148 km/h befahren, obwohl die zulässige
Höchstgeschwindigkeit dort durch Zeichen 274 auf 100 km/h beschränkt war. Die Messung erfolgte mit dem Lasermessgerät Multanova VR 6 F, das Amtsgericht ist von einer vorwerfbaren Geschwindigkeit von 143 km/h ausgegangen. Das Amtsgericht hat weiter u.a. ausgeführt, dass der Betroffene sich nicht darauf berufen könne, dass die durch das Zusatzschild zur Geschwindigkeitsbeschränkung geltende Beschränkung auf „werktags von 7.00. Uhr bis 20.00“ für die Tatzeit, einen Samstag, nicht gelte. Dieser sei nämlich ein Werktag im Sinn der Beschränkung.
Mit seiner Rechtsbeschwerde macht der Betroffene u.a. geltend, die Verkehrsregelung sei zumindest unklar gewesen. Auch habe das Amtsgericht nicht ausreichend berücksichtigt, dass er sich darauf berufen habe, dass er die Geschwindigkeitsbeschränkung übersehen habe. Zudem treffe ihn als selbständigen Handelsvertre[…]


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