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Rechtsanwälte Kotz GbR

Sonderkündigungsrecht neues Arbeitsverhältnis

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Bundesarbeitsgericht
Az: 6 AZR 662/06
Urteil vom 25.10.2007

Das Sonderkündigungsrecht nach § 12 KSchG steht dem Arbeitnehmer nicht zu, wenn er während des Kündigungsschutzprozesses eine selbständige Tätigkeit aufgenommen hat.
In Sachen hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2007 für Recht erkannt:
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 2. Mai 2006 – 13 Sa 1585/05 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:
Die Parteien streiten in der Revision noch über den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie über Ansprüche des Klägers auf Karenzentschädigung aus einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot.

Der am 6. November 1960 geborene Kläger war seit dem 1. Juli 2000 beim Beklagten als angestellter Steuerberater zu einem Bruttomonatsverdienst iHv. 3.932,00 Euro beschäftigt. Er erhielt zusätzlich für seine Kinder einen Kindergartenbeitrag iHv. 92,00 Euro sowie ein Weihnachtsgeld. Im Arbeitsvertrag vom 27. Juni 2000 ist Folgendes bestimmt:

„…

§ 6 Wettbewerbsverbot während des Anstellungsverhältnisses

(1) Der Angestellte hat seine gesamte Arbeitskraft ausschließlich für die Belange der Praxis des Praxisinhabers zur Verfügung zu stellen. Ihm ist insbesondere eine selbständige freiberufliche Tätigkeit nicht gestattet. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt den Praxisinhaber zur fristlosen Kündigung.

(2) Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung hat der Angestellte eine Vertragsstrafe in Höhe des zweifachen Betrages der hierfür vereinnahmten Honorare an den Praxisinhaber abzuführen. Unbeschadet des Zahlungsanspruches gegen den Angestellten hat der Praxisinhaber ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht bezüglich des Gehalts und sonstiger Vergütungen des Angestellten. Die Vertragsstrafe wird auch ohne den Nachweis eines durch die Vertragsverletzung erlittenen Schadens verwirkt. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist jedoch nicht ausgeschlossen.

§ 7

Wettbewerbsverbot nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses (Mandatsschutzklausel)[…]


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