LG Ellwangen – Az.: 3 O 187/20 – Urteil vom 17.09.2020
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: € 31.243,76.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten aus einem Betriebsschließungsversicherungsvertrag die Zahlung von € 31.243,76 nebst Zinsen und den Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten i. H. v. € 1.239,40 nebst Zinsen.
Die Klägerin betreibt unter der …, ein Restaurant mit gehobener Gastronomie in einer ländlichen Gegend. Sie beschäftigt 14 Mitarbeiter, darunter einen Auszubildenden und 6 Minijobber.
Zwischen der Klägerin und der Beklagten bestand für die Gaststätte/Gastwirtschaft der Klägerin seit 07.06.2019 eine umfassende Betriebsrisikoversicherung, die auch eine Betriebsschließungsversicherung für die Betriebsschließung infolge einer Seuchengefahr umfasste. Für diese Betriebsschließungsversicherung gilt Abschnitt C der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, in denen unter Punkt 1 die Voraussetzungen eines Versicherungsfalls niedergelegt sind und unter Punkt 1.2 die meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger.
1.2 Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger
Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger:
a) Krankheiten
– Botulismus
– Cholera
– Diphterie
– akute Virushepatitis
– enteropathisches hämolytisch-urämisches Syndrom (HUS)
– virusbedingtes hämorrhagisches Fieber
– Masern
– Meningokokken-Meningitis oder -Sepsis
– Milzbrand
– Poliomyelitis (als Verdacht gilt jede akute schlaffe Lähmung, außer wenn traumatisch bedingt)
– Pest
– Tollwut
– Tuberkulose
– Typhus abdominalis/Paratyphus
– mikrobiell bedingte Lebensmittelvergiftung
– akute infektiöse Gastroenteritis
– der Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung
– die Verletzung eines Menschen durch ein tollwutkrankes,
-verdächtiges oder -ansteckungsverdächtiges Tier
sowie die Berührung eines solchen Tieres oder Tierkörpers,
b) Krankheitserreger
– Adenoviren (Meldepflicht nur für den direkten Nachweis im Konjunktivalabstrich);
– Bacillus anthracis
– Borrelia recurrentis
– Brucella sp.
– Campylobacter sp., darmpathogen
– Chlamydia[…]