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Schmerzensgeld wegen Depression infolge der Tötung des Sohns?

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Oberlandesgericht Koblenz
Az.: 3 U 131/00
Urteil vom 17.10.2000

Tenor
Der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 2000 für Recht erkannt:
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 21. Dezember 1999 wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,- DM abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand
Die 1923 bzw. 1924 geborenen Kläger sind die Eltern des am 1. April 1996 getöteten T M. Der damals 40jährige einzige Sohn der Kläger betrieb mit dem Beklagten einen Kraftfahrzeughandel mit Reparaturbetrieb in M. Der Sohn der Kläger war verheiratet, die Ehefrau wurde seine Alleinerbin.
Das Schwurgericht bei dem Landgericht Mainz verurteilte den Beklagten wegen Totschlags zum Nachteil des Sohnes der Kläger am 3.6.1997 zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren (302 Js 6925/96 – 1 Ks -). Die Schuldfeststellungen dieses Urteils bestätigte der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 8.2.1998, hob das Verfahren aber wegen des Strafausspruchs auf und verwies es zurück. Durch Urteil vom 22.7.1998 verurteilte das Landgericht Mainz den Beklagten erneut zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren. Die Revision gegen dieses Urteil verwarf der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 24.03.1999. Ein vom Beklagten zwischenzeitlich gestellter Wiederaufnahmeantrag hatte keinen Erfolg.
Die Kläger haben behauptet, der Beklagte habe ihren Sohn getötet. Hierauf sei die bei ihnen diagnostizierte schwere Depression zurückzuführen. Diese habe mehrwöchig stationär und auch ambulant medizinisch behandelt werden müssen. Beim Kläger zu 1) könne eine Chronifizierung der schweren Depression nicht ausgeschloss[…]


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