LG Berlin – Az.: 18 S 171/16 – Urteil vom 10.05.2017
Die Berufung der Klägerin gegen das am 7. April 2016 verkündete Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg – 211 C 281/15 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Wegen des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angegriffenen Urteils vom 7. April 2016 Bezug genommen, das der Klägerin am 14. April 2016 zugestellt worden ist. Mit der am Dienstag nach Pfingsten, dem 17. Mai 2016, eingelegten und am 14. Juni 2016 begründeten Berufung verfolgt die Klägerin den geltend gemachten Anspruch auf Duldung der Heizungsmodernisierung weiter. Sie hat im Verlaufe der Monate April und Mai 2016 Ankündigungsschreiben in Bezug auf eine Heizungsmodernisierung unter Umstellung auf eine Zweirohrheizung an die übrigen Mieter der noch mit Einrohrheizungen ausgestatteten Wohnungen in dem Anwesen verschickt.
Im Übrigen wird von der Darstellung des Tatbestandes abgesehen, §§ 313a, 540 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO.
II.
1.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 511, 517, 519, 520, 524 ZPO. Sie ist jedoch nicht begründet. Das Amtsgericht hat die auf die Duldung der Heizungsmodernisierung gerichtete Teilklage zu Recht abgewiesen. Die Kammer nimmt auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils Bezug und macht sich diese zu eigen. Das Vorbringen der Parteien im Berufungsrechtszug gibt der Kammer lediglich Anlass zu nachfolgenden ergänzenden Ausführungen:
a)
Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass der im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits verfolgte Duldungsanspruch der Klägerin nach § 555d Abs. 1 BGB davon abhängt, ob das Ankündigungsschreiben vom 5. März 2015 im Hinblick auf die beabsichtigte Heizungsmodernisierung den Vorgaben des § 555c BGB genügt. Das ist aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils nicht der Fall.
Die Klägerin stützt ihr Duldungsbegehren in erster Linie auf eine energetische Modernisierung im Sinne von § 555b Nr. 1 BGB, die vor allem durch die Stilllegung des ständig mit Warmwasser durchströmten Heizkreises für die Einrohrheizungen und eine Herabsetzung der Vorlauftemperatur zu nachhaltigen Energieeinsparungen führen soll. Dieses Vorhaben der Klägerin war weder im Zeitpunkt des Zugangs der Modernisierungsankündigung noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster I[…]