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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fehlinterpretation einer optisch richtig wahrgenommenen Verkehrsregelung

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KG Berlin – Az.: 3 Ws (B) 4/20 – 162 Ss 171/19 – Beschluss vom 15.01.2020

Die Rechtsbeschwerde der Amtsanwaltschaft Berlin gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 24. September 2019 wird nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Landeskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Betroffenen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
I.

Der Polizeipräsident in B. hat gegen den Betroffenen mit Bescheid vom 6. September 2018 wegen des Vorwurfes, dieser habe am 10. Juli 2018 vorsätzlich gegen ein durch Zeichen 251 mit Zusatzzeichen angeordnetes Verkehrsverbot verstoßen, indem er mit seinem LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7.5 Tonnen die K-brücke in B. befahren habe, ein Bußgeld von 500 Euro und zugleich ein Fahrverbot von zwei Monaten verhängt sowie eine Wirksamkeitsbestimmung nach § 25 Abs. 2a StVG angeordnet. Auf den Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht ihn wegen der fahrlässigen Begehung der ihm mit dem Bußgeldbescheid vorgeworfenen Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß §§ 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2 [zu ergänzen: Abschnitt 6 lfd. Nr. 27, 29 Zeichen 251], 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO [zu ergänzen: 1 Abs. 1 und 2 BKatV i.V.m. Anlage I Nr. 141.1 BKat]; § 24 [zu ergänzen: Abs. 1] StVG zu einer Geldbuße von 75 Euro verurteilt. Das Amtsgericht hat dazu folgende Feststellungen getroffen:

„Am 10.07.2018 gegen 11.35 Uhr befuhr der Betroffene mit dem LKW DAF seines Arbeitgebers mit der zulässigen Gesamtmasse von 16 Tonnen und dem amtlichen Kennzeichen x die K-brücke in B. vom K.damm kommend. Dabei übersah er aus Unachtsamkeit das Zeichen 251 mit Zusatzzeichen „7,5 t“, das direkt vor der K-brücke aufgestellt ist, sowie die am Beginn der Brücke auf einer gelben Linie auf der Fahrbahn angebrachten rot-weißen niedrigen Baken, obwohl er das Verkehrszeichen und die Verkehrseinrichtungen bei aufmerksamer Fahrweise hätte erkennen können und müssen.“

(Symbolfoto: Von Vlad Ispas/Shutterstock.com)

Das Amtsgericht hat weiter festgestellt, dass der Betroffene zwar die Fahrt eingeräumt, aber die Beschilderung vor der Brücke nicht wahrgenommen hat, weil er sich „in erster Linie auf das Befahren der Br[…]


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