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Rechtsanwälte Kotz GbR

Die sachgrundlose Befristung in Arbeitsverträgen

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Befristete Arbeitsverhältnisse ohne sachlichen Grund
Es gibt kaum ein Thema im Bereich des Arbeitsrechts, welches derartig zum Dauerbrenner geworden ist wie die sachgrundlose Begründung. Auch im aktuellen Koalitionsvertrag der deutschen Regierung ist diese Thematik angesprochen worden und falls die dortigen Vereinbarungen auch wirklich eins zu eins umgesetzt werden sollten wird sich an der Thematik auch künftig nichts ändern. Zwar erweckt der Koalitionsvertrag den Eindruck, dass die sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen sich ihrem Ende entgegenschleppt, so wird sie dennoch ganz sicher nicht vollständig sterben. Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber sollten daher die sieben Grundregeln der sachgrundlosen Erinnerung kennen, welche nach der aktuellen Rechtsprechung zu beachten sind.

Das Bundesverfassungsgericht hat jüngst entschieden, dass Sachgrundlose Befristungen zwar erlaubt sind, jedoch nur nur ein einziges Mal bei ein und demselben Arbeitgeber. – Symbolfoto: smolaw/Bigstock
Abreden der Befristung erhalten nur in Schriftform Gültigkeit.
Im § 14 Absatz 4 des TzBfG wird bestimmt, dass Abreden zur Befristung der Schriftform bedürfen. Dennoch ist es in der gängigen Praxis immer noch häufig so, dass die Schriftform nicht gewählt wird. Auch die genaue Definition der Schriftform ist enorm wichtig, da der Gesetzgeber die eigenhändige Unterschrift beider Parteien auf der Grundlage des § 125 Bürgerliches Gesetzbuch als Schriftform definiert. Digitale Dateien wie beispielsweise PDFs haben keine Gültigkeit, auch wenn diese eine sogenannte Scan-Unterschrift beider Parteien beinhaltet. Die klassische Papiervariante mit getrockneter Tinte gilt als Schriftform und dies wird sich auch künftig so schnell nicht ändern.
Der Abschluss befristeter Verträge muss definitiv vor dem Beginn der Arbeit erfolgen.
Besonders aus Arbeitgebersicht ist diese Regel ganz besonders wichtig. Gesetzlich gilt derzeitig die Regelung, dass ein Arbeitnehmer, der seine Arbeitstätigkeit vor dem Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages aufnimmt, zunächst in den Status eines unbefristeten Arbeitsvertrages aufgenommen wird. Dies erfolgt aus dem Grund, da es keinerlei anderslautende Regelung für das Arbeitsverhältnis gibt. Eine nachfolgend ab[…]


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