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Rechtsanwälte Kotz GbR

Bei einer Urlaubsreise müssen Reisende ihren Schmuck im Gepäck körpernah bei sich führen!

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OLG Frankfurt am Main
Az.: 3 U 39/03
Urteil vom 15.01.2004
Vorinstanz: Landgericht Frankfurt a. M.- Az.: 3/05 O 98/02

Leitsatz vom Verfasser (nicht amtlich!):
Auf einer Reise muss ein Versicherungsnehmer der wertvolle Gegenstände (z.B. Schmuck) in seinem Reisegepäck mit sich führt, diese sicher verwahren. Bei wertvollem Schmuck muss er diesen körpernah tragen. Tut er dies nicht, so wird seine Versicherung von ihrer Leistungsverpflichtung im Diebstahlsfalle frei.

Sachverhalt:
Die Klägerin kaufte an einem Flugticketschalter im Flughafen Frankfurt/Main ein Flugticket. Sie legte ihre Handtasche, in der sich nach ihren Angaben Schmuck im Wert von über 100.000 Euro befand, in den Gepäckkorb ihres quer stehenden Gepäckwagens. Die Handtasche wurde gestohlen. Die Klägerin verlangte daraufhin von ihrer Reise- und Warenlagerversicherung den Ersatz des abhanden gekommenen Schmucks. Die Versicherung verweigerte die Zahlung.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht hatte kein Mitleid und wies die Klage ab. Die Klägerin hätte ihren teueren Schmuck nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen besonders sichern müssen. Im vorliegenden Fall, hätte sie den Schmuck körpernah tragen müssen. Diese Pflicht hat die Klägerin jedoch verletzt. Der Klägerin hätte zudem bewusst sein müssen, dass ein Flugticketschalter auf einem Großflughafen ein extrem diebstahlsgefährdeter Ort ist. Allein der bloße Blickkontakt zu der Handtasche war hier nicht ausreichend. Ferner war die Klägerin durch das Verkaufsgespräch abgelenkt. Es durfte von ihr erwartet werden, dass sie aus Sicherheitsgründen die Handtasche während des Flugticketkaufs nicht aus der Hand gibt. Daher musste die Versicherung im vorliegenden Fall nicht für den Schaden aufkommen.

Urteil im Volltext:

In dem Rechtsstreit hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 04.12.2003 für Recht erkannt:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 5. Kammer

für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 03.12.2002

wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hin­terlegung in Höhe von 9.000,00 € abwenden, wenn nicht die Bekl[…]


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