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Verkehrsunfall – Werkstatt haftet zu 70 % für nicht richtig angezogene Radschrauben

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LG München II – Az.: 10 O 3894/17 – Urteil vom 09.04.2020

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.263,93 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.07.2017 sowie weitere 571,44 € vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.11.2017 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 78 % und die Beklagte 22 % zu tragen.

4. Das Urteil ist für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatzleistungen im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall des Klägers als Folge einer Werkleistung der Beklagten.

Der Kläger ist Eigentümer und Halter eines Fahrzeugs Mercedes-Benz Typ C Klasse Modell C 63 AMG, wobei es sich dabei um ein hochpreisiges und getuntes Fahrzeug mit einer Leistung von 830 PS handelt.

Am 05.04.2017 beauftragte der Kläger die Beklagte an dem oben genannten Fahrzeug die Reifen zu wechseln und Sommerreifen zu montieren, was unstreitig auch erfolgte.

Nach den Angaben des Klägers erlitt dieser am 08.04.2017 auf der Autobahn, nachdem er nach eigenen Angaben ca. 100 km seit dem Reifenwechsel gefahren war, einen Unfall dahingehend, dass sich das linke Hinterrad des von ihm geführten Fahrzeugs Mercedes-Benz gelöst hat, was zu nicht unerheblichen Sachschäden geführt habe.

Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe den Reifenwechsel vom 05.04.2017 insoweit nicht fachgerecht durchgeführt, insbesondere seien die Radschrauben nicht ordnungsgemäß angezogen worden, sodass sich das linke Hinterrad gelöst habe und den Unfall verursacht habe. Die Beklagte treffe daher eine Haftung.

Hinsichtlich der Schäden trägt der Kläger vor, der eigentliche Sachschaden am Fahrzeug in der Größenordnung von ca. 13.000 € sei von der bestehenden Vollkaskoversicherung gedeckt gewesen. Er macht insoweit die nach seinen Angaben vereinbarte Selbstbeteiligung in Höhe von 5610,85 € brutto geltend, der Nettobetrag betrage 4715 € aufgrund erteilter Gutschriften.

Darüber hinaus begehrt der Kläger Transportkosten des streitgegenständlichen Fahrzeugs in eine Spezialwerkstatt nach Mechernich in Höhe von 1237,60 € und behauptet in diesem Zusammenhang, eine Reparatur des hochpreisigen und getunten Fahrzeugs sei zwingend beim Hersteller erforderlich gewesen. Dementsprechend seien die Kosten der Ver[…]


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