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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verspätete Schlüsselrückgabe durch Arbeitnehmer – Schadensersatzpflicht

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ArbG Aachen, Az.: 8 Ca 2034/16 d, Urteil vom 10.11.2016

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe der Kosten für den Austausch der kompletten GHS-Anlage in der Rechtsanwaltskanzlei der Klägerin, … , zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Vorschuss auf den Schadensersatz nach Ziff. 1 in Höhe von 1.163,99 EUR (i.W. eintausendeinhundertdreiundsechzig Euro, Cent wie nebenstehend) nebst 5%-Punkten Zinsen über dem Basiszins seit dem 26.04.2016 zu zahlen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4. Streitwert: 1.551,99 EUR.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dafür einzustehen hat, die Kosten für den Austausch der Generalhauptschlüsselanlage (= GHS) in der Kanzlei der Klägerin zu tragen.

Die Beklagte, die schwer behindert ist, war bei der Klägerin in deren Kanzlei Aushilfskraft und verfügte über einen Kanzleischlüssel.

Symbolfoto: dymentyd/Bigstock

Am 03.03.2016 überbrachte die Klägerin persönlich der Beklagten unter ihrer Privatadresse ein Kündigungsschreiben und forderte die Beklagte zur Herausgabe des Kanzleischlüssels auf. Die Beklagte verweigerte die Herausgabe des Schlüssels und entgegnete sinngemäß nur „alles über meinen Anwalt“.

Mit Faxschreiben vom 09.03.2016 teilte der Beklagtenvertreter der Klägerin mit, dass er seit dem 03.03.2016 im Besitz des Kanzleischlüssels sei und um kurzfristige Rückäußerung bitte, auf welchem Weg dieser zurück gelangen solle (Bl. 17 der Akte). Die Klägerin telefonierte nach Erhalt dieses Schreibens mit dem Büro der Beklagtenvertreter und forderte die Herausgabe des Schlüssels bis 17:00 Uhr am gleichen Tag in ihren Büroräumen. Die Sekretärin Frau L. sicherte die Herausgabe in diesem Telefonat zu. Gleichwohl kam es am 09.03.2016 nicht zur Herausgabe des Schlüssels.

Mit Faxschreiben vom 11.03.2016 teilte der Beklagtenvertreter der Klägerin mit, dass der Schlüssel in nächster Zeit leider nicht in Düren vorbeigebracht werden könne, jedoch jederzeit im dortigen Büro zur Abholung bereit läge (Bl. 19 f der Akte). Mit Fax vom 11.03.2016 an die Beklagtenvertreter ford[…]


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