LG Hamburg, Az.: 309 S 38/15, Urteil vom 15.11.2016
1. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung der Beklagten zu 2) gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 27.02.2015, Aktenzeichen 317a C 31/14, durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die Beklagte zu 2) kann hierzu binnen 2 Wochen Stellung nehmen.
2. Der Antrag der Beklagten zu 1) auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 27.02.2015, Aktenzeichen 317a C 31/14, wird zurückgewiesen.
Gründe
1.
Die Berufung der Beklagten zu 2) hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
Das Amtsgericht hat der Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung stattgegeben.
Hinsichtlich der Begründung wird vollen Umfangs Bezug genommen auf die Gründe des angefochtenen Urteils. Die Berufungsbegründung bietet keinen Anlass zu einer anderweitigen Beurteilung der Sach- und Rechtslage.
Zu Recht ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die Beklagten zu beweisen haben, dass sie die Verpflichtung zur unbeschädigten Rückgabe des Fahrzeugs erfüllt haben.
Symbolfoto: mangostock/BigstockDie Beweislast für die Voraussetzungen des von ihm geltend gemachten Schadensersatzanspruchs trägt zwar grundsätzlich der Anspruchsteller. Nach Mietrecht findet aber unter bestimmten Voraussetzungen nicht nur hinsichtlich des Verschuldens, sondern auch bezüglich der objektiven Pflichtverletzung eine Umkehr der Beweislast statt. Dazu ist bei Nutzungsverhältnissen erforderlich, dass der Schaden im Obhuts- und Gefahrenbereich des Nutzungsberechtigten „durch Mietgebrauch“ entstanden ist (BGH NJW-RR, 2005, 381). Davon ist das Amtsgericht zu Recht ausgegangen. Denn das Mietverhältnis war zum Zeitpunkt des Abstellens des Fahrzeugs durch die Beklagten auf dem zur Filiale der Klägerin gehörenden, frei zugänglichen Hof noch nicht beendet. Ausweislich des Mietvertrages gemäß Anlage K 1 war die Rückgabe des Fahrzeugs erst für den 13.8.2013, 13.30 Uhr vereinbart worden. Gemäß Ziffer C 4. der All[…]